Balkonkraftwerk

Balkonkraftwerk zusätzlich zur PV-Anlage: Regeln, Zähler, Vergütung

Ein Balkonkraftwerk neben der Dach-PV ist erlaubt und wird nach § 24 EEG nicht mit ihr zusammengerechnet. Was das für Zähler, Anmeldung und Vergütung heißt.

Von Voltgeber Redaktion Aktualisiert Zuletzt geprüft 16 Min. Lesezeit Gilt für DeutschlandÖsterreichSchweiz
Balkonkraftwerk zusätzlich zur PV-Anlage: Regeln, Zähler, Vergütung

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Balkonkraftwerk darf zusätzlich zur Dachanlage betrieben werden; die Clearingstelle EEG|KWKG bestätigt das in ihrer Häufigen Rechtsfrage Nr. 240.
  • Nach § 24 Abs. 1 Satz 5 EEG bleiben Steckersolargeräte bis 2 kW und 800 VA hinter der Entnahmestelle bei der Zusammenfassung mehrerer Anlagen unberücksichtigt.
  • Die Vereinfachungen nach § 8 Abs. 5a EEG gelten nur, wenn das Balkonkraftwerk der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet ist; es bekommt dann keine Vergütung.
  • Teilen sich beide einen Zähler, wird die Einspeisung nach installierter Modulleistung aufgeteilt; im Beispiel der Bundesnetzagentur sinkt der Mischsatz von 10,08 auf 8,96 Cent.
  • In einer Modellrechnung bringt ein Balkonkraftwerk neben einer 8-kWp-Dachanlage netto zwischen minus 14 und plus 15 Euro im Jahr, allein am Haus 190 bis 350 Euro.

Ein Balkonkraftwerk darf zusätzlich zu einer PV-Anlage auf dem Dach betrieben werden. Nach § 24 Absatz 1 Satz 5 EEG wird es bis 2.000 Watt Peak und 800 Voltampere nicht mit der Dachanlage zusammengerechnet, und du meldest es nur im Marktstammdatenregister an. Der Haken liegt beim Zähler: Teilen sich beide die Einspeisemessung, wird die Vergütung nach Leistung aufgeteilt, und der Anteil des Balkonkraftwerks bleibt unvergütet.

Die kurze Antwort: erlaubt, aber selten lohnend

Die Frage, ob ein Balkonkraftwerk neben einer bestehenden Dachanlage zulässig ist, hat die Clearingstelle EEG|KWKG beantwortet. Sie ist die vom Gesetzgeber eingerichtete Stelle für Auslegungsfragen zum EEG. In ihrer Häufigen Rechtsfrage Nr. 240 hält sie fest: Weder das EEG noch die technische Anschlussregel VDE-AR-N 4105 verbieten den Anschluss eines Steckersolargeräts, wenn bereits eine andere PV-Anlage in Betrieb ist. Das gilt nach ihrer Einschätzung auch umgekehrt, wenn zur vorhandenen Balkonanlage eine Dachanlage kommt.

Erlaubt heißt aber nicht automatisch sinnvoll. Drei Fragen entscheiden, ob sich die Kombination für dich rechnet:

  • Zählen beide Anlagen zusammen? Rechtlich nicht, dafür sorgt § 24 Absatz 1 Satz 5 EEG.
  • Wie wird gemessen und vergütet? Das ist der eigentliche Knackpunkt, weil beide Anlagen meist am selben Zähler hängen.
  • Was bringt das Balkonkraftwerk neben einer Anlage, die den Tagesverbrauch schon deckt? Meist wenig, wie die Modellrechnung weiter unten zeigt.

Die Regeln für Balkonkraftwerke im Allgemeinen, von der 800-Watt-Grenze bis zum Stecker, fasst der Überblick zu den Regeln für Balkonkraftwerke zusammen. Dieser Guide behandelt nur das, was durch die vorhandene Dachanlage hinzukommt.

§ 24 EEG: warum die Anlagen nicht zusammengerechnet werden

Das EEG kennt die sogenannte Anlagenzusammenfassung. Nach § 24 Absatz 1 Satz 1 gelten mehrere Anlagen zum Zweck der Vergütung und der Größenbestimmung als eine Anlage, wenn vier Bedingungen zusammentreffen: Sie stehen auf demselben oder einem unmittelbar angrenzenden Grundstück, nutzen dieselbe Energieart, haben einen leistungsabhängigen Zahlungsanspruch und gehen innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb. Die Regel soll verhindern, dass jemand eine große Anlage in kleine Stücke teilt, um höhere Sätze oder weniger Pflichten zu bekommen.

Für Steckersolargeräte macht Satz 5 eine Ausnahme. Danach bleiben Steckersolargeräte bei dieser Zusammenfassung unberücksichtigt, wenn sie

  • zusammen eine installierte Leistung von höchstens 2 Kilowatt haben,
  • zusammen eine Wechselrichterleistung von höchstens 800 Voltampere haben und
  • hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden.

Die Folge: Die Dachanlage wird durch das Balkonkraftwerk nicht größer gerechnet. Eine Anlage mit 9,5 kWp bleibt bei der Vergütung unter der Stufe von 10 kWp, auch wenn ein Balkonkraftwerk mit 2.000 Watt Peak dazukommt. Ebenso wenig wird das Balkonkraftwerk zum Teil der Dachanlage und verliert seinen Status als Steckersolargerät.

Die Ausnahme betrifft die Zusammenfassung zur Vergütung und Größenbestimmung. Sie ändert nichts daran, dass die Grenze von 800 Voltampere für alle Steckersolargeräte hinter einem Zähler zusammen gilt. Zwei Balkonkraftwerke mit je 800 Watt neben der Dachanlage sind deshalb genauso wenig erlaubt wie ohne sie. Wie sich mehrere Geräte addieren, erklärt der Guide zur Frage, wie viele Balkonkraftwerke erlaubt sind.

Unentgeltliche Abnahme: warum das Balkonkraftwerk keine Vergütung bekommt

§ 8 Absatz 5a EEG regelt den vereinfachten Netzanschluss für Steckersolargeräte. Er gilt für Geräte, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden und der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet sind. Für sie können keine zusätzlichen Meldungen gegenüber dem Netzbetreiber verlangt werden; die Registrierung im Marktstammdatenregister bleibt Pflicht.

Unentgeltliche Abnahme heißt: Der Netzbetreiber nimmt den Überschuss ab und kümmert sich um Abrechnung und Vermarktung, zahlt dafür aber nichts. Laut Bundesnetzagentur ist das der Regelfall für Balkonkraftwerke. Ein Betreiber darf stattdessen die reguläre Einspeisevergütung verlangen, sobald ein Zweirichtungszähler eingebaut ist. Dann gelten aber die Sonderregeln für Steckersolargeräte nicht mehr, und das Gerät ist wie eine reguläre Anlage beim Netzbetreiber anzumelden.

Neben einer Dachanlage hat dieser Weg einen Reiz, weil ein Zweirichtungszähler schon vorhanden ist. Die Bundesnetzagentur schreibt, dass diese Variante sinnvoll sein kann, wenn die Einspeisung der Dachanlage ohnehin vergütet wird. Wer ihn wählt, gibt aber die Vereinfachung auf und muss das Gerät beim Netzbetreiber anmelden; manche Netzbetreiber verlangen dafür eine Elektrofachkraft. Für einige Euro Vergütung im Jahr ist das selten den Aufwand wert.

Zähler und Messung: das eigentliche Problem

Eine Dachanlage mit Überschusseinspeisung hat einen Zweirichtungszähler oder, über 7 Kilowatt installierter Leistung, ein intelligentes Messsystem. Das Balkonkraftwerk speist in denselben Hausstromkreis. Was beide gemeinsam nicht verbrauchen, fließt durch denselben Zähler ins Netz. Der Zähler kann nicht unterscheiden, welche Kilowattstunde vom Dach und welche vom Balkon kommt.

Die Clearingstelle beschreibt die Folgen so: Jede Entnahme und Einspeisung muss gemessen und einem Bilanzkreis zugeordnet werden. Speisen Anlagen mit unterschiedlichen Zahlungsansprüchen am selben Netzanschlusspunkt ein, müssen die eingespeisten Mengen den Anlagen eindeutig zuzuordnen sein, auch wenn eine davon gar keine Vergütung bekommt. Mit nur einem gemeinsamen Einspeisezähler, ohne eigene Erzeugungsmessung oder eine Kaskadenschaltung, ist diese Abgrenzung nicht gewährleistet.

Die praktische Lösung ist § 24 Absatz 3 EEG. Anlagenbetreiber dürfen Strom aus mehreren Anlagen derselben Energieart über eine gemeinsame Messeinrichtung abrechnen. Für Solaranlagen wird die gemessene Einspeisung dann im Verhältnis der installierten Leistung auf die Anlagen aufgeteilt. Die Bundesnetzagentur stellt klar, dass dabei die installierte Modulleistung zählt, nicht die Wechselrichterleistung.

Das Rechenbeispiel der Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur rechnet in ihren FAQ zu Balkon-Solaranlagen ein Beispiel vor. Eine Dachanlage mit 8 kWp, in Betrieb seit November 2019, bekommt 10,08 Cent je Kilowattstunde. Im Juli 2024 kommt ein Balkonkraftwerk mit 1.000 Watt Peak Modulleistung und 800 Watt Wechselrichter dazu. Beide hängen am selben Zähler.

Variante Satz Balkonkraftwerk Rechnung Mischsatz für die gesamte Einspeisung
nur Dachanlage entfällt 10,08 Cent 10,08 Cent
Balkonkraftwerk mit regulärer Vergütung 8,11 Cent 1/9 × 8,11 + 8/9 × 10,08 9,86 Cent
Balkonkraftwerk unentgeltlich 0 Cent 8/9 × 10,08 8,96 Cent

Die Bundesnetzagentur betont, dass der höhere Satz der Dachanlage erhalten bleibt und der Mischsatz eine Vereinfachung der Abrechnung ist. Für deinen Geldbeutel zählt trotzdem das Produkt aus Menge und Satz. Wird die gesamte Einspeisung mit 8,96 statt 10,08 Cent bezahlt, kommt es darauf an, wie viel das Balkonkraftwerk zusätzlich einspeist.

Wann die Aufteilung dich Geld kostet

Die Clearingstelle formuliert es deutlich: Durch die Aufteilung wird ein Teil der eingespeisten Menge dem Balkonkraftwerk zugeordnet, und der Dachanlage wird weniger zum höheren Satz gutgeschrieben. Sie räumt ein, dass das für Betreiber der bestehenden Anlage wirtschaftlich ungünstig ausfallen kann. Ein Verzicht auf Vergütung für das Balkonkraftwerk vermeidet die Aufteilung nicht.

Ob du unterm Strich verlierst, lässt sich mit einer einfachen Regel abschätzen. Die Aufteilung ist neutral, wenn das Balkonkraftwerk genau so viel zur Einspeisung beiträgt, wie seinem Anteil an der installierten Leistung entspricht. Speist es mehr ein, gewinnst du leicht; speist es weniger ein, verlierst du. Zwei Fälle sind deshalb ungünstig:

  • Viel Modulleistung, wenig Ertrag. Ein Balkonkraftwerk mit 2.000 Watt Peak hinter einem 800-Watt-Wechselrichter hat einen großen Leistungsanteil, kappt aber mittags und hängt oft senkrecht oder verschattet.
  • Ungünstige Ausrichtung. Ein Balkon nach Westen oder Osten erzeugt je Kilowatt Peak deutlich weniger als ein Süddach, wird aber mit seiner vollen Modulleistung angerechnet.

Modellrechnung: was das Balkonkraftwerk neben der Dachanlage bringt

Die folgende Rechnung zeigt, wie sich Eigenverbrauch und Vergütung ändern. Sie ist ein Modell mit klar benannten Annahmen, keine Prognose für dein Haus.

Annahmen: PVGIS-Stundenwerte 2014 bis 2023 für Mitteldeutschland (51° N, 10° O). Dachanlage 8 kWp nach Süden mit 35 Grad, rund 8.280 Kilowattstunden im Jahr. Balkonkraftwerk an einer steilen Geländerhalterung mit 70 Grad Neigung, Wechselrichter auf 800 Watt begrenzt, in vier Varianten. Haushalt mit 4.000 Kilowattstunden im Jahr: Grundlast rund 0,2 Kilowatt, morgens, mittags und abends höhere Lasten. Kein Speicher. Arbeitspreis 33 Cent. Einspeisevergütung der Dachanlage 7,70 Cent, wie für Anlagen bis 10 kWp mit Inbetriebnahme vom 1. August bis 31. Dezember 2026 laut DGS-Arbeitshilfe. Aufteilung der Einspeisung nach installierter Modulleistung.

Ohne Balkonkraftwerk verbraucht der Haushalt im Modell rund 1.710 Kilowattstunden Solarstrom selbst und speist rund 6.560 Kilowattstunden ein, die mit rund 505 Euro vergütet werden.

Balkonkraftwerk (Modell) Erzeugung Balkon mehr Eigenverbrauch Ersparnis Vergütung nach Aufteilung Änderung Vergütung Netto pro Jahr
1 kWp Süd rund 910 kWh rund 27 kWh rund 9 Euro rund 510 Euro plus 4 Euro plus 13 Euro
2 kWp Süd rund 1.490 kWh rund 50 kWh rund 17 Euro rund 493 Euro minus 12 Euro plus 4 Euro
1 kWp West rund 660 kWh rund 60 kWh rund 20 Euro rund 490 Euro minus 15 Euro plus 5 Euro
2 kWp West rund 1.160 kWh rund 99 kWh rund 33 Euro rund 470 Euro minus 36 Euro minus 3 Euro

Mit einer älteren Dachanlage, die 10,08 Cent bekommt, verschiebt sich das Ergebnis leicht ins Negative: von plus 15 Euro beim Süd-Balkon mit 1 kWp bis minus 14 Euro beim West-Balkon mit 2 kWp.

Zum Vergleich: Allein am selben Haus, ohne Dachanlage, spart das Balkonkraftwerk mit 1 kWp nach Süden im Modell rund 260 Euro im Jahr, mit 2 kWp nach Süden rund 350 Euro und mit 1 kWp nach Westen rund 190 Euro.

Die Zahlen zeigen den Kern. Neben einer Dachanlage verliert das Balkonkraftwerk seinen wirtschaftlichen Sinn, weil die Dachanlage tagsüber schon den Verbrauch deckt. Fast der ganze Balkonstrom geht unvergütet ins Netz. Ein West-Balkon bringt etwas mehr Eigenverbrauch am Abend, wird aber durch die Aufteilung bestraft, weil er mit seiner vollen Modulleistung angerechnet wird und wenig erzeugt.

Zwei Vereinfachungen sind zu beachten. Stundenwerte glätten Lastspitzen; im echten Haushalt kann das Balkonkraftwerk etwas mehr beitragen, etwa wenn morgens der Wasserkocher läuft. Und die Rechnung setzt voraus, dass der Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 aufteilt. Wenn er die gesamte Einspeisung der Dachanlage zuordnet, fällt der Abzug weg, dann bleiben aber Fragen der korrekten Abrechnung offen.

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Dachanlage und Balkonkraftwerk speisen durch denselben Zähler ein. Bei gemeinsamer Messung wird die Einspeisung nach installierter Modulleistung aufgeteilt.

Nulleinspeisung als Ausweg: rechtlich möglich, wirtschaftlich leer

Die Clearingstelle nennt eine Ausnahme. Ist es nachweisbar und technisch unmöglich, dass das Steckersolargerät Strom ins Netz einspeist, braucht es weder ein eigenes Messkonzept noch die Aufteilung nach § 24 Absatz 3. Die gesamte Einspeisung kann dann der Dachanlage zugeordnet werden, solange diese nicht selbst als Nulleinspeiseanlage läuft. Die technische Unmöglichkeit musst du plausibel und überprüfbar darlegen.

Technisch heißt das: Ein Sensor am Zähler misst den Netzfluss, und das Balkonkraftwerk regelt seine Leistung so, dass es nur liefert, wenn das Haus trotz Dachanlage Strom aus dem Netz bezieht. Genau diese Stunden sind aber selten, denn das Balkonkraftwerk erzeugt vor allem dann, wenn auch das Dach erzeugt. Im Modell bleiben bei 1 kWp nach Süden rund 27 Kilowattstunden im Jahr übrig, bei einer 5-kWp-Dachanlage rund 49. Das sind 9 bis 16 Euro im Jahr.

Die Nulleinspeisung löst also das Abrechnungsproblem, nimmt dem Balkonkraftwerk aber auch fast den ganzen Ertrag. Sinnvoll kann sie nur mit einem eigenen Speicher am Balkonkraftwerk sein, der tagsüber lädt, was das Dach nicht abdeckt, und abends abgibt. Wie Sensoren und Regelung funktionieren, erklärt der Guide zur Nulleinspeisung.

Anmeldung im Marktstammdatenregister

Das Balkonkraftwerk ist im Marktstammdatenregister eine eigene Einheit. Du registrierst es innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme, genau wie ohne Dachanlage. Eine zusätzliche Meldung an den Netzbetreiber darf für das Steckersolargerät nach § 8 Absatz 5a EEG nicht verlangt werden.

  1. Bestehendes Konto nutzen. Melde dich mit dem Benutzerkonto an, unter dem die Dachanlage registriert ist. Der Anlagenbetreiber ist derselbe, ein zweites Konto brauchst du nicht.

  2. Neue Einheit mit dem vereinfachten Assistenten anlegen. Wähle den Assistenten für steckerfertige Solaranlagen, nicht die Erweiterung der Dachanlage. Gib Standort, Inbetriebnahmedatum, Modulleistung, Wechselrichterleistung und Zählernummer an.

  3. Höchste einstellbare Leistung eintragen. Laut Bundesnetzagentur zählt bei Geräten, deren Leistung per Schalter oder Software wählbar ist, stets die höchste wählbare Leistung. Ein Wechselrichter, der sich auf 900 Voltampere stellen lässt, fällt aus den Sonderregeln, auch wenn er auf 600 gedrosselt ist.

  4. Dachanlage unverändert lassen. Die Leistung der Dachanlage im Register änderst du nicht. Das Balkonkraftwerk wird ihr weder zugeschlagen noch mit ihr zusammengefasst.

  5. Bestätigung ablegen. Speichere die Registrierungsbestätigung zusammen mit den Unterlagen der Dachanlage und der Konformitätserklärung des Wechselrichters.

  6. Netzbetreiber informieren, wenn sinnvoll. Eine Pflicht besteht nicht. Weil die Abrechnung der Dachanlage berührt ist, schreibst du dem Netzbetreiber trotzdem eine kurze E-Mail und fragst, wie er die Einspeisung künftig zuordnet.

Den Ablauf im Register mit allen Feldern zeigt der Guide zur Anmeldung im Marktstammdatenregister.

Fragen an den Netzbetreiber vor dem Kauf

Weil die Abrechnung deiner Dachanlage betroffen ist, lohnt eine schriftliche Anfrage, bevor du das Balkonkraftwerk kaufst. Diese Fragen gehören hinein:

  • Messkonzept. Bleibt es bei der gemeinsamen Messung über den vorhandenen Zweirichtungszähler oder das intelligente Messsystem, oder verlangt der Netzbetreiber eine eigene Erzeugungsmessung oder eine Kaskadenschaltung?
  • Aufteilung. Teilt er die Einspeisung nach § 24 Absatz 3 EEG im Verhältnis der installierten Modulleistung auf, und welche Leistungswerte setzt er an?
  • Abrechnungszeitpunkt. Ab wann gilt der neue Mischsatz, und wird die Jahresabrechnung anteilig umgestellt?
  • Kosten. Fallen für ein geändertes Messkonzept Kosten an, etwa für einen zusätzlichen Zähler?
  • Volleinspeisung. Läuft deine Dachanlage als Volleinspeiser mit eigenem Zähler, an welchem Zähler hängt dann der Haushalt, und kann das Balkonkraftwerk dort einspeisen?

Antwortet der Netzbetreiber mit einer Lösung, die dich mehr kostet, als das Balkonkraftwerk bringt, ist das ein klares Signal. Die Rechnung oben zeigt, dass schon ein zusätzlicher Zähler für einige Euro im Jahr jeden Vorteil auffrisst.

Technische Punkte im Haus

Neben der Abrechnung gibt es einige technische Wechselwirkungen, die bei einem Haus mit Dachanlage anders sind als in einer Mietwohnung.

Stromkreis wählen. Das Balkonkraftwerk gehört an eine Wandsteckdose eines Endstromkreises, nicht an den Stromkreis, an dem der Wechselrichter der Dachanlage hängt. Dieser ist meist ein eigener, fest angeschlossener Kreis ohne Steckdosen. Verteile Einspeiser und große Verbraucher so, dass kein Leitungsabschnitt doppelt belastet wird.

Ersatzstromkreise meiden. Hat die Dachanlage einen Hybridwechselrichter mit Ersatzstromfunktion, versorgt er bei Netzausfall einige Stromkreise im Inselbetrieb. Ein Balkonkraftwerk an einer Steckdose dieser Kreise sieht dann ein Netz und kann einspeisen, obwohl das öffentliche Netz ausgefallen ist. Ob das Ersatzstromsystem damit umgehen kann, ist herstellerabhängig. Steck das Balkonkraftwerk deshalb in eine Steckdose außerhalb der Ersatzstromkreise oder frag den Installateur der Dachanlage.

Energiemanagement und Einspeisebegrenzung. Der Leistungsmesser der Dachanlage am Netzanschlusspunkt sieht die Einspeisung des Balkonkraftwerks mit. Für neue Dachanlagen ohne intelligentes Messsystem begrenzt § 9 Absatz 2 EEG die Einspeisung auf 60 Prozent der installierten Leistung. Regelt der Wechselrichter der Dachanlage auf den Wert am Netzanschlusspunkt, kann das Balkonkraftwerk in Spitzenzeiten dazu führen, dass die Dachanlage früher abregelt. Dann ersetzt unvergüteter Balkonstrom vergüteten Dachstrom.

Hausspeicher. Ob ein vorhandener Hausspeicher Überschuss des Balkonkraftwerks aufnimmt, hängt davon ab, wie er gekoppelt ist und ob er aus dem Hausnetz laden darf. Ein AC-gekoppelter Speicher lädt, sobald der Sensor Einspeisung meldet, egal woher sie kommt. Ein DC-gekoppelter Speicher an einem Hybridwechselrichter lädt oft nur aus den Dachmodulen. Prüfe das im Handbuch, bevor du mit diesem Effekt rechnest.

Phasen. Ein Balkonkraftwerk speist einphasig ein. Digitale Zähler verrechnen die drei Phasen in aller Regel miteinander, sodass es für die Abrechnung keine Rolle spielt, an welcher Phase das Gerät hängt.

Stecker und Norm. Die Produktnorm DIN VDE V 0126-95 sieht den Schuko-Stecker nur mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen und bis 960 Watt Peak vor, darüber eine Einspeisesteckvorrichtung. Geräte mit Speicher deckt sie nach der Normauslegung der DKE nicht ab. Das gilt unabhängig von der Dachanlage.

Häufige Fehler und Sonderfälle

  • Balkonkraftwerk als Erweiterung der Dachanlage registriert. Folge: Die Dachanlage wird im Register größer, die Sonderregeln für Steckersolargeräte gehen verloren, und der Netzbetreiber stellt Fragen. Lösung: als eigene Einheit mit dem vereinfachten Assistenten anlegen.
  • Gedrosselter Wechselrichter mit 800 Watt eingetragen. Folge: Ist eine höhere Leistung einstellbar, zählt laut Bundesnetzagentur diese. Lösung: nur Geräte nutzen, deren höchste einstellbare Leistung bei 800 Voltampere liegt.
  • Netzbetreiber nicht gefragt. Folge: Die nächste Jahresabrechnung der Dachanlage fällt niedriger aus, ohne dass klar ist warum, oder der Netzbetreiber verlangt nachträglich ein anderes Messkonzept. Lösung: vor dem Kauf schriftlich klären.
  • Großes Balkonkraftwerk am schattigen Balkon. Folge: Hoher Leistungsanteil bei geringer Erzeugung, die Aufteilung kostet mehr Vergütung, als das Gerät einspart. Lösung: kleineres Gerät oder ganz verzichten.
  • Zwei Steckersolargeräte zusätzlich zur Dachanlage. Folge: Die 800 Voltampere gelten für alle Steckersolargeräte zusammen; zwei Geräte mit je 800 Watt verlassen das vereinfachte Verfahren. Lösung: Summe prüfen.
  • Balkonkraftwerk im Ersatzstromkreis. Folge: Unklares Verhalten bei Netzausfall, schlimmstenfalls Störungen im Inselbetrieb. Lösung: Steckdose außerhalb der Ersatzstromkreise.
  • Mit Ersparnissen wie ohne Dachanlage gerechnet. Folge: Erwartete 200 bis 350 Euro im Jahr werden zu wenigen Euro. Lösung: Eigenverbrauch realistisch ansetzen, die Dachanlage deckt den Tag schon.

Bessere Alternativen zum zusätzlichen Balkonkraftwerk

Wer schon eine Dachanlage hat und mehr aus Solarstrom machen will, hat meist bessere Hebel als ein Balkonkraftwerk:

  • Eigenverbrauch erhöhen. Waschmaschine, Geschirrspüler und Warmwasser in die Mittagsstunden legen, E-Auto tagsüber laden. Das bringt bei einer Dachanlage mit großen Überschüssen schnell mehr als das Balkonkraftwerk.
  • Speicher nachrüsten. Ein Hausspeicher verschiebt Mittagsstrom in den Abend. Wie groß er sein sollte und was er kostet, steht im Guide zur PV-Anlage mit 10 kWp und Speicher.
  • Dachanlage erweitern. Eine zweite Dachfläche nach Osten oder Westen, fachgerecht angeschlossen und angemeldet, bekommt eine eigene Vergütung und liefert morgens und abends Strom.
  • Balkonkraftwerk am anderen Zähler. Hat eine Einliegerwohnung, ein Gartenhaus oder eine Garage einen eigenen Zähler, ist dort ein Balkonkraftwerk ohne Berührung der Dachanlage möglich. Es nutzt dann den Verbrauch dieses Zählers.

Ob sich ein Balkonkraftwerk für sich allein rechnet, erklärt der Guide zur Frage, ob sich ein Balkonkraftwerk lohnt.

Was sich 2027 ändern könnte

Die Bundesregierung hat am 29. Juli 2026 den Entwurf für ein EEG 2027 vorgelegt. Für neue kleine Dachanlagen soll die feste Einspeisevergütung durch eine befristete Übergangszahlung für höchstens 36 Kalendermonate ersetzt werden, und neue Dachanlagen unter 100 Kilowatt sollen dauerhaft höchstens 50 Prozent ihrer Leistung einspeisen. Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb gehen, gilt das bisherige Recht weiter. Stand 4. November 2026 war das Gesetz nicht beschlossen.

Für die Kombination mit einem Balkonkraftwerk hieße das: Bei neuen Dachanlagen mit kurzer oder kleiner Vergütung wird die Aufteilung der Einspeisung weniger wichtig, weil weniger Geld auf dem Spiel steht. Bei bestehenden Anlagen mit 20 Jahren fester Vergütung bleibt die Frage der Messung so, wie in diesem Guide beschrieben. Für Balkonkraftwerke selbst ändert sich nach dem bisherigen Stand nichts; ihr eingespeister Strom wird schon heute nicht vergütet.

Österreich und Schweiz

In Österreich gibt es keine Regel wie § 24 EEG. Als Kleinsterzeugungsanlage gilt laut E-Control eine Anlage mit in Summe höchstens 800 Watt Engpassleistung pro Anlage eines Netzbenutzers; sie wird mindestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme beim Netzbetreiber gemeldet und braucht keinen eigenen Zählpunkt. Wie eine bereits vorhandene Dachanlage mit Einspeisezählpunkt bei dieser Grenze zählt, beschreibt E-Control auf ihrer Seite nicht. Es ist denkbar, dass der Netzbetreiber das Balkonkraftwerk als Erweiterung der bestehenden Anlage behandelt.

Frag deshalb bei der Meldung ausdrücklich nach, ob das Gerät als eigene Kleinsterzeugungsanlage gilt und wie der Überschuss gemessen und mit deinem Abnahmevertrag für die Dachanlage verrechnet wird. Wer den Überschuss der Dachanlage an einen Energieversorger oder die OeMAG verkauft, sollte klären, ob unvergüteter Balkonstrom in dieser Abrechnung mitläuft. Seit 1. April 2025 gilt für Photovoltaik wieder der Normalsatz von 20 Prozent Umsatzsteuer.

In der Schweiz dürfen steckerfertige Anlagen nach der Mitteilung des Starkstrominspektorats ESTI je Bezügerleitung gesamthaft höchstens 600 Watt AC-Leistung abgeben, in keinem Moment mehr. Eine fest installierte Dachanlage ändert an dieser Grenze nach unserem Verständnis nichts, denn sie ist über eine eigene Absicherung angeschlossen und keine steckbare Anlage. Die Plug-and-Play-Anlage meldest du vor der Inbetriebnahme schriftlich beim Netzbetreiber.

Für eingespeisten Strom besteht eine Abnahme- und Vergütungspflicht. Hat das Haus wegen der Dachanlage bereits eine Messung der Einspeisung, wird der Überschuss des Balkonkraftwerks dort mitgezählt; ob und wie der Netzbetreiber das bei der Vergütung trennt, solltest du bei der Meldung klären. Ohne intelligentes Messsystem darf der Netzbetreiber laut Branchenverband VSE kleine Anlagen pauschal vergüten. Anlagen über 600 Watt müssen fest angeschlossen werden, durch eine Fachperson mit Installationsbewilligung.

Nächste Schritte

Häufige Fragen

Darf ich ein Balkonkraftwerk zusätzlich zur PV-Anlage auf dem Dach betreiben?

Ja. Weder das EEG noch die technischen Anschlussregeln verbieten das, wie die Clearingstelle EEG|KWKG in ihrer Häufigen Rechtsfrage Nr. 240 festhält. Das Balkonkraftwerk muss die Grenzen von 800 Voltampere und 2.000 Watt Peak einhalten, ins Marktstammdatenregister eingetragen werden, und die Abrechnung mit dem Netzbetreiber muss geklärt sein.

Wird das Balkonkraftwerk zur Leistung der Dachanlage hinzugerechnet?

Nein. § 24 Absatz 1 Satz 5 EEG bestimmt, dass Steckersolargeräte mit zusammen höchstens 2 Kilowatt und 800 Voltampere hinter der Entnahmestelle bei der Zusammenfassung mehrerer Anlagen unberücksichtigt bleiben. Die Dachanlage rutscht dadurch nicht in eine andere Vergütungs- oder Pflichtenklasse.

Bekomme ich für den Strom aus dem Balkonkraftwerk eine Einspeisevergütung?

Im Normalfall nicht. Die vereinfachte Anmeldung nach § 8 Absatz 5a EEG setzt voraus, dass das Gerät der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet ist. Wer für das Balkonkraftwerk Vergütung möchte, verlässt laut Bundesnetzagentur die Sonderregeln und meldet es wie eine reguläre Anlage beim Netzbetreiber an.

Verringert ein Balkonkraftwerk meine Einspeisevergütung der Dachanlage?

Es kann. Teilen sich beide einen Einspeisezähler, wird die gemessene Einspeisung nach § 24 Absatz 3 EEG im Verhältnis der installierten Leistung aufgeteilt. Der Anteil des Balkonkraftwerks bleibt unvergütet. Ob du unterm Strich verlierst, hängt davon ab, ob das Balkonkraftwerk mehr oder weniger einspeist als seinem Leistungsanteil entspricht.

Muss ich das Balkonkraftwerk extra anmelden, wenn ich schon eine PV-Anlage habe?

Ja, als eigene Einheit im Marktstammdatenregister, innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme. Du nutzt dafür dein bestehendes Benutzerkonto und den vereinfachten Assistenten für Balkonkraftwerke. Die Dachanlage änderst du nicht, und eine zusätzliche Meldung an den Netzbetreiber kann für das Steckersolargerät nicht verlangt werden.

Brauche ich einen neuen Zähler für das Balkonkraftwerk neben der PV-Anlage?

Meist nicht, denn eine Dachanlage mit Überschusseinspeisung hat bereits einen Zweirichtungszähler oder ein intelligentes Messsystem. Ob die Messung so bleiben kann oder der Netzbetreiber ein anderes Messkonzept verlangt, damit die Einspeisung den Anlagen zugeordnet werden kann, klärst du vorher mit ihm.

Lohnt sich ein Balkonkraftwerk, wenn ich schon eine PV-Anlage habe?

Selten. Die Dachanlage deckt den Tagesverbrauch meist schon, das Balkonkraftwerk speist dann fast alles unvergütet ein. In unserer Modellrechnung mit einer 8-kWp-Anlage steigt der Eigenverbrauch nur um 27 bis 99 Kilowattstunden im Jahr. Sinnvoller sind ein Speicher, flexible Verbraucher oder eine Erweiterung der Dachanlage.

Kann ich das Balkonkraftwerk mit Nulleinspeisung betreiben, um die Aufteilung zu vermeiden?

Nach der Clearingstelle entfällt die Aufteilung nur, wenn eine Einspeisung des Balkonkraftwerks nachweisbar technisch unmöglich ist. Dann darf es aber nur liefern, wenn die Dachanlage den Verbrauch nicht deckt. Im Modell bleiben davon 27 bis 49 Kilowattstunden im Jahr übrig, wirtschaftlich fast nichts.

Gilt das auch in Österreich und der Schweiz?

Dort gibt es keine Entsprechung zu § 24 EEG. In Österreich gilt die 800-Watt-Grenze in Summe je Anlage eines Netzbenutzers; wie eine bestehende Dachanlage dabei zählt, regelt E-Control auf ihrer Seite nicht, frag den Netzbetreiber. In der Schweiz bleiben 600 Watt je Bezügerleitung für steckbare Anlagen, gemeldet vor Inbetriebnahme beim Netzbetreiber.

Quellen

  1. EEG § 24: Zahlungsansprüche für Strom aus mehreren Anlagen (Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3) Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 04.11.2026
  2. EEG § 8 Abs. 5a: vereinfachter Netzanschluss für Steckersolargeräte Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 04.11.2026
  3. EEG § 100 Abs. 23: Übergangsbestimmung für Anlagen vor dem 16. Mai 2024 Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 04.11.2026
  4. EEG § 9: Technische Vorgaben, 60-Prozent-Begrenzung Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 04.11.2026
  5. MaStRV § 5: Registrierung innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 04.11.2026
  6. Bundesnetzagentur: FAQ Balkon-Solaranlagen und Steckersolargeräte (Stand 21.02.2025) Bundesnetzagentur, abgerufen am 04.11.2026
  7. Clearingstelle EEG|KWKG: Häufige Rechtsfrage Nr. 240, Steckersolargerät trotz bestehender PV-Anlage (abgerufen 04.11.2026) Clearingstelle EEG|KWKG, abgerufen am 04.11.2026
  8. Registrierungshilfe für Balkonkraftwerke (Stand 01.04.2024) Bundesnetzagentur, abgerufen am 04.11.2026
  9. DGS-Arbeitshilfe: EEG-Vergütungssätze ab 1. August 2026 Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie, abgerufen am 04.11.2026
  10. DKE: Normauslegung zur DIN VDE V 0126-95 (17.12.2025) DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik, abgerufen am 04.11.2026
  11. Steckersolar: Solarstrom vom Balkon direkt in die Steckdose (Stand 24.07.2026) Verbraucherzentrale Bundesverband, abgerufen am 04.11.2026
  12. PVGIS 5.3: Stundenwerte 2014 bis 2023, 51° N, 10° O (Dach Süd 35°, Balkon Süd und West 70°) Europäische Kommission, Joint Research Centre, abgerufen am 04.11.2026
  13. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum EEG 2027 (29.07.2026) Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, abgerufen am 04.11.2026
  14. E-Control: Anschluss von Kleinsterzeugungsanlagen (Mini-PV-Anlagen) E-Control Austria, abgerufen am 04.11.2026
  15. ESTI-Mitteilung 7/2014: Plug-&-Play-Photovoltaikanlagen Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, abgerufen am 04.11.2026
  16. Infoblatt Plug&Play-Photovoltaikanlagen (15.03.2024) Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE, abgerufen am 04.11.2026

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die Vorgaben deines Netzbetreibers und deiner Kommune.