Balkonkraftwerk
Balkonkraftwerk Regeln 2026: Was erlaubt ist und was nicht
800 Watt, 2.000 Watt Peak, Schuko, Zähler, Nullsteuersatz, Mieterrecht: die Regeln für Balkonkraftwerke in Deutschland, Österreich und der Schweiz.
Dieser Ratgeber befindet sich noch in der Prüfung. Einzelne Angaben können sich ändern.
Das Wichtigste in Kürze
- Deutschland: bis 800 Watt Wechselrichterleistung und 2.000 Watt Peak Modulleistung im vereinfachten Verfahren.
- Nur eine Pflicht: Eintrag im Marktstammdatenregister innerhalb eines Monats. Keine Anmeldung beim Netzbetreiber.
- Die Produktnorm DIN VDE V 0126-95 sieht den Schuko-Stecker nur mit Zusatzschutz und bis 960 Watt Peak vor; bis 2.000 Watt Peak braucht es eine Einspeisesteckdose.
- 0 % Mehrwertsteuer auf Kauf und Montage seit Januar 2023, auch mit Speicher.
- Mieter und Wohnungseigentümer haben seit Oktober 2024 einen gesetzlichen Anspruch auf Zustimmung.
- Österreich: 800 Watt, Meldung beim Netzbetreiber vorab. Schweiz: 600 Watt je Bezügerleitung, Stecker nach SEV 1011, Meldung beim Netzbetreiber.
In Deutschland darfst du ein Balkonkraftwerk mit bis zu 800 Watt Wechselrichterleistung und bis zu 2.000 Watt Peak Modulleistung betreiben und musst es ohne Speicher nur im Marktstammdatenregister eintragen. Am Schuko-Stecker sieht die Produktnorm höchstens 960 Watt Peak vor, darüber eine Einspeisesteckdose. Beim Kauf zahlst du keine Mehrwertsteuer, der alte Zähler darf übergangsweise rückwärts laufen, und als Mieter oder Wohnungseigentümer hast du einen Anspruch auf Zustimmung. Diese Regeln gelten seit dem Solarpaket I vom Mai 2024 und der Mietrechtsänderung vom Oktober 2024. Österreich und die Schweiz setzen eigene Grenzen; Stand November 2026 findest du sie weiter unten.
Die Regeln auf einen Blick
Die Tabelle fasst die Eckwerte für die drei Länder der deutschen Ausgabe zusammen. Sie beruht auf den Gesetzestexten und den Veröffentlichungen der Regulierer und wird Zeile für Zeile noch verifiziert.
| Stand | Deutschland | Österreich | Schweiz |
|---|---|---|---|
| Max. Wechselrichterleistung | 800 W | 800 W | 600 W |
| Max. Modulleistung | 2.000 Wp | keine Grenze | keine Grenze |
| Anmeldung | Marktstammdatenregister | beim Netzbetreiber | beim Netzbetreiber |
| Frist | innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme | vor der Inbetriebnahme | vor der Inbetriebnahme |
| Steckertyp | Schuko oder Einspeisesteckdose | Schuko erlaubt | unterschiedlich |
| Rücklaufender Zähler | übergangsweise geduldet | nicht erlaubt | nicht erlaubt |
| Mehrwertsteuer | 0 % auf Kauf und Montage | regulärer Satz | regulärer Satz |
| Mieter und Eigentümergemeinschaft | Anspruch auf Zustimmung | Zustimmung nötig | Zustimmung nötig |
| Stand | Prüfung läuft | Prüfung läuft | Prüfung läuft |
- Deutschland: Seit dem Solarpaket I (Mai 2024) genügt die Eintragung im Marktstammdatenregister. Nach der Produktnorm DIN VDE V 0126-95 (seit Dezember 2025) ist der Schuko-Stecker nur mit zusätzlichem Schutz und bis 960 Wp Modulleistung vorgesehen; darüber ist ein spezieller Einspeisestecker nötig. Ein Batteriespeicher kann zusätzlich eine Meldung beim Netzbetreiber erfordern.
- Österreich: Kleinsterzeugungsanlagen bis 800 Watt werden dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme gemeldet. Der befristete Nullsteuersatz für kleine PV-Anlagen wurde nach unserem Stand 2025 vorzeitig beendet.
- Schweiz: Plug-and-Play-Anlagen bis 600 Watt pro Bezügerleitung gemäss ESTI-Mitteilung (2014), mit Schweizer Stecker nach SEV 1011 und Fehlerstrom-Schutzschalter Typ B oder Überwachung im Wechselrichter; Meldung beim Verteilnetzbetreiber.
Leistungsgrenzen: 800 Watt und 2.000 Watt Peak
§ 8 Absatz 5a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nennt zwei Grenzen, die oft verwechselt werden. Die erste betrifft den Wechselrichter: Er darf insgesamt höchstens 800 Voltampere ins Hausnetz abgeben, im Alltag spricht man von 800 Watt. Die zweite betrifft die Module: Ihre installierte Leistung darf zusammen höchstens 2 Kilowatt betragen, also 2.000 Watt Peak.
Der Abstand zwischen beiden Werten ist gewollt. Module erreichen ihre Nennleistung nur unter Laborbedingungen. Mit 1.600 bis 2.000 Watt Peak an einem 800-Watt-Wechselrichter liefert die Anlage an trüben Tagen, morgens und abends deutlich mehr als mit zwei Modulen, während der Wechselrichter mittags bei 800 Watt abriegelt.
Nach dem Gesetzestext gelten beide Grenzen “insgesamt”, also für alle Steckersolargeräte hinter einem Zähler zusammen. Der vereinfachte Weg ist auf ein Gerät je Zähler ausgelegt; ein zweites Gerät bleibt nur dann im vereinfachten Verfahren, wenn beide zusammen innerhalb der Grenzen bleiben. Wer mehr als 800 Watt einspeisen möchte, verlässt die Vereinfachung und meldet die Anlage wie jede andere beim Netzbetreiber an, in der Regel mit einer Elektrofachkraft. Die Rechenbeispiele für mehrere Geräte stehen im Guide zur Frage, wie viele Balkonkraftwerke erlaubt sind, die Grenze für Module im Guide zu 2.000 Watt.
Eine Photovoltaikanlage auf dem Dach nimmt dir den vereinfachten Weg nicht. § 24 Absatz 1 Satz 5 EEG bestimmt, dass Steckersolargeräte bis 2 Kilowatt und 800 Voltampere bei der Zusammenfassung mehrerer Anlagen unberücksichtigt bleiben: Die Dachanlage rutscht nicht in eine andere Größenklasse, und das Balkonkraftwerk wird nicht zu einem Teil von ihr. Weil der Überschuss beider durch denselben Zweirichtungszähler fließt, klärst du die Abrechnung der Einspeisevergütung vorher mit dem Netzbetreiber.
Anmeldung: nur das Marktstammdatenregister
Seit dem 16. Mai 2024 entfällt die Anmeldung beim Netzbetreiber. Du registrierst das Gerät innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur; die Behörde leitet die Daten an den Netzbetreiber weiter. Die vereinfachte Erfassung fragt nur wenige Angaben ab: Standort, Inbetriebnahmedatum, Modulleistung, Wechselrichterleistung und ob ein Speicher angeschlossen ist.
Ein Speicher ist eine eigene Einheit im Register. Beim Netzbetreiber hält die Verbraucherzentrale (Stand Juli 2026) für den Speicher eine zusätzliche Meldung weiterhin für notwendig; einige Netzbetreiber verzichten darauf, und seit der Neufassung der VDE-AR-N 4105 vom März 2026 gibt es nach Berichten der Fachpresse ein vereinfachtes Formular. Einzelheiten stehen im Guide zu Speicher und 800 Watt.
Die Pflicht gilt auch für Änderungen. Ein zusätzliches Modul, ein nachgerüsteter Speicher, ein Umzug oder die Stilllegung sind ebenfalls innerhalb eines Monats zu melden. Die Marktstammdatenregisterverordnung stuft eine fehlende oder verspätete Registrierung als Ordnungswidrigkeit ein. Den Ablauf zeigt die Anleitung zur Anmeldung Schritt für Schritt.
Zähler: Rückwärtslaufen ist übergangsweise geduldet
Ein alter Ferraris-Zähler ohne Rücklaufsperre läuft rückwärts, sobald das Balkonkraftwerk mehr liefert, als die Wohnung gerade verbraucht. Vor dem Solarpaket I musste ein solcher Zähler vor der Inbetriebnahme getauscht werden. Heute darfst du mit dem vorhandenen Zähler starten; der Messstellenbetreiber muss ihn gegen eine moderne Messeinrichtung oder einen Zweirichtungszähler tauschen und legt den Termin selbst fest.
Für dich entsteht dadurch keine gesonderte Rechnung; die Messkosten laufen über das jährliche Messentgelt in der Stromrechnung. Ein Zweirichtungszähler ist zugleich die Voraussetzung, falls du für den eingespeisten Überschuss eine Vergütung beantragen willst. Für ein Balkonkraftwerk lohnt sich dieser Aufwand in den allermeisten Fällen nicht.
Stecker und Technik: Schuko, Produktnorm, VDE-AR-N 4105
Jahrelang stritten Netzbetreiber und Verbraucherschützer über den Steckertyp. Seit Dezember 2025 gibt es mit der Vornorm DIN VDE V 0126-95 die erste Produktnorm für Steckersolargeräte. Sie unterscheidet nach Modulleistung:
| Anschluss | Wechselrichter | Modulleistung laut Norm |
|---|---|---|
| Schuko-Stecker mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen | bis 800 VA | bis 960 Watt Peak |
| Spezielle Einspeisesteckvorrichtung, von einer Elektrofachkraft installiert | bis 800 VA | bis 2.000 Watt Peak |
| Gerät mit Batteriespeicher | nicht von der Norm erfasst |
Das Gesetz schreibt keinen Stecker vor; ein Set mit vier Modulen am Schuko-Stecker verstößt nicht gegen das EEG. Die Norm beschreibt aber den Stand der Technik, und im Schadensfall wird sie als Maßstab herangezogen. Nach der Normauslegung der DKE ist Konformität nur für Geräte ohne Speicher möglich; ein eigener Normteil für Speicher ist in Planung. Die Norm richtet sich an Hersteller neuer Geräte, zu bereits verkauften Geräten trifft sie keine ausdrückliche Aussage.
Drei technische Punkte prüfst du am besten vor dem Kauf:
- Der Wechselrichter erfüllt die Anwendungsregel VDE-AR-N 4105 für Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz und hat einen integrierten Netz- und Anlagenschutz, der bei einem Netzausfall abschaltet. Hersteller weisen das mit einer Konformitätserklärung oder einem Einheitenzertifikat nach.
- Die Ausgangsleistung ist auf 800 Watt begrenzt. Wechselrichter, die sich per App höher einstellen lassen, setzt du auf 800 Watt und lässt sie dort.
- Das Gerät steckt direkt in einer Wandsteckdose. Mehrfachsteckdosen und Verlängerungskabel sind für die Einspeisung nicht gedacht. Bei alten Installationen lohnt ein Blick der Elektrofachkraft auf Steckdose und Leitungsschutz.
Steuer: 0 Prozent Mehrwertsteuer
Seit dem 1. Januar 2023 gilt nach § 12 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz der Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen bis 30 Kilowatt Peak auf oder in der Nähe von Wohngebäuden. Balkonkraftwerke fallen darunter, ebenso Speicher, Halterungen und die Montage, wenn der Händler oder Installateur sie zusammen mit der Anlage liefert. Du musst nichts beantragen: Der Händler stellt die Rechnung ohne Mehrwertsteuer aus, der Preis im Shop ist bereits der Endpreis.
Einkommensteuer fällt ebenfalls nicht an. Einnahmen aus Photovoltaikanlagen bis 30 Kilowatt Peak sind nach § 3 Nummer 72 Einkommensteuergesetz steuerfrei, eine Angabe in der Steuererklärung entfällt.
Mieter und Wohnungseigentümer
Seit Oktober 2024 stehen Steckersolargeräte im Katalog der privilegierten Maßnahmen. § 554 BGB gibt Mietern einen Anspruch darauf, dass der Vermieter die Installation erlaubt; § 20 WEG gibt Wohnungseigentümern denselben Anspruch gegenüber der Eigentümergemeinschaft. Ablehnen darf der Vermieter nur, wenn ihm die Installation auch unter Berücksichtigung deiner Interessen nicht zugemutet werden kann, etwa bei einer denkmalgeschützten Fassade oder statischen Problemen.
Mitreden darf er bei der Ausführung: Befestigung, Kabelführung, Optik, gegebenenfalls eine fachgerechte Montage. Welche Halterung zu welchem Geländer passt, steht im Guide zur Halterung. Eine pauschale Ablehnung oder ein Verbot im Mietvertrag hält vor dem Gesetz nicht stand; Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind unwirksam. Stelle den Antrag schriftlich mit Datenblatt und Montageskizze, dann dreht sich das Gespräch nur noch um das Wie. Ein Musterablauf steht im Guide für Mieter.
Was nicht erlaubt ist
- Mehr als 800 Watt einspeisen, auch nicht kurzzeitig oder mit einem per Software freigeschalteten Wechselrichter. Oberhalb der Grenze ist es kein Steckersolargerät mehr, sondern eine reguläre Photovoltaikanlage mit Anmeldung beim Netzbetreiber; mehr dazu im Guide zu 1.000 Watt.
- Ohne Eintrag im Marktstammdatenregister betreiben. Die Frist beträgt einen Monat, danach liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.
- Den Wechselrichter fest an das Hausnetz klemmen oder selbst im Zählerschrank arbeiten. Eingriffe in die feste Elektroinstallation sind Sache der Elektrofachkraft.
- Mehrere Geräte hinter einem Zähler betreiben, die zusammen die Grenzen überschreiten.
- Module ungesichert am Geländer befestigen. Für die Montage haftest du; Halterung, Wind- und Schneelast müssen zusammenpassen.
Österreich und Schweiz
In Österreich gelten Balkonkraftwerke bis 800 Watt Wechselrichterleistung als Kleinsterzeugungsanlagen. Du meldest die Anlage vor der Inbetriebnahme beim Netzbetreiber; ein zentrales Register wie in Deutschland gibt es nicht. Formulare und Fristen unterscheiden sich je Netzgebiet, deshalb lohnt der Blick auf die Seite deines Netzbetreibers oder die Übersicht der Regulierungsbehörde E-Control. Eine eigene Obergrenze für die Modulleistung wie die deutschen 2.000 Watt Peak kennt das österreichische Recht nach unserem Stand nicht.
Der Zähler darf nicht rückwärts laufen; in den meisten Netzgebieten ist ohnehin ein Smart Meter installiert. Der Schuko-Stecker ist üblich, einzelne Netzbetreiber nennen eigene Vorgaben. Mieter brauchen die Zustimmung des Vermieters; einen gesetzlichen Anspruch wie in Deutschland gibt es nicht.
Einen Nullsteuersatz gibt es nicht mehr. Österreich hatte ihn 2024 befristet für Photovoltaikanlagen bis 35 Kilowatt Peak eingeführt, ursprünglich bis Ende 2025. Der Nationalrat hat ihn am 7. März 2025 vorzeitig aufgehoben; nach Angaben der Wirtschaftskammer gilt für Verträge ab dem 1. April 2025 wieder der Normalsatz von 20 Prozent. Für ältere Verträge gab es Übergangsregeln.
In der Schweiz dürfen steckerfertige Solaranlagen nach der Mitteilung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats ESTI von 2014 pro Bezügerleitung, also je Teilnehmeranschluss, gesamthaft höchstens 600 Watt AC-Leistung abgeben, und das in keinem Moment mehr. Die Grenze gilt für alle steckbaren Anlagen am Anschluss zusammen, nicht je Stromkreis. Verlangt sind ein Schweizer Stecker nach SEV 1011, eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung Typ B mit 30 Milliampere im Kabel oder Stecker oder eine allstromsensitive Fehlerstrom-Überwachung im Wechselrichter sowie eine Konformitätserklärung für das ganze Erzeugnis. Die Anlage meldest du vor der Inbetriebnahme schriftlich beim Netzbetreiber; einzelne Netzbetreiber verlangen zusätzlich einen Zweirichtungszähler. Ein Rückwärtslaufen des Zählers ist nicht zulässig.
Einen Nullsteuersatz gibt es nicht, die Mehrwertsteuer wird regulär berechnet. Für Mieterinnen und Mieter ist die Zustimmung der Vermieterschaft nötig; ein gesetzlicher Anspruch wie in Deutschland besteht nicht. Die Einmalvergütung des Bundes beginnt nach unserem Stand erst bei 2 Kilowatt Peak und erfasst typische Balkonkraftwerke daher nicht; Auskunft gibt das Bundesamt für Energie.
Nächste Schritte
Die Regeln sind der Rahmen. Die nächsten Fragen betreffen den Papierkram und das Geld:
Häufige Fragen
Sind 800 Watt oder 2.000 Watt die Grenze?
Beides, für verschiedene Teile: Der Wechselrichter darf höchstens 800 Watt ins Hausnetz abgeben, die Module dürfen zusammen bis 2.000 Watt Peak haben. Beide Grenzen gelten für alle Steckersolargeräte hinter einem Zähler zusammen.
Darf ich ein Balkonkraftwerk einfach in die Schuko-Steckdose stecken?
Mit zwei Modulen in der Regel ja. Die Produktnorm DIN VDE V 0126-95 vom Dezember 2025 sieht den Schuko-Stecker mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen bis 960 Watt Peak Modulleistung vor; für bis zu 2.000 Watt Peak verlangt sie eine spezielle Einspeisesteckdose, die eine Elektrofachkraft setzt. Geräte mit Speicher deckt die Norm nicht ab.
Was passiert, wenn mein Zähler rückwärts läuft?
Nichts, das ist übergangsweise geduldet. Der Messstellenbetreiber tauscht den Zähler von sich aus gegen einen Zweirichtungszähler oder eine moderne Messeinrichtung.
Kann mein Vermieter das Balkonkraftwerk verbieten?
Nur in Ausnahmefällen. Seit Oktober 2024 haben Mieter nach § 554 BGB einen Anspruch auf die Erlaubnis; der Vermieter darf über die Art der Ausführung mitreden, nicht über das Ob.
Darf ich zwei Balkonkraftwerke betreiben?
Hinter einem Zähler zählen alle Steckersolargeräte zusammen. Solange die Summe 800 Watt Wechselrichterleistung und 2.000 Watt Peak nicht überschreitet, bleibst du im vereinfachten Verfahren; darüber gilt die reguläre Anmeldung beim Netzbetreiber.
Darf ich ein Balkonkraftwerk neben einer PV-Anlage auf dem Dach betreiben?
Ja. Nach § 24 Absatz 1 Satz 5 EEG bleiben Steckersolargeräte bis 2 Kilowatt und 800 Voltampere bei der Zusammenfassung mehrerer Anlagen unberücksichtigt; die Dachanlage wird nicht größer gerechnet, und das Balkonkraftwerk bleibt ein Steckersolargerät. Weil beide am selben Zähler hängen, klärst du die Abrechnung der Einspeisevergütung vorher mit dem Netzbetreiber.
Gilt die 800-Watt-Grenze auch in Österreich und der Schweiz?
In Österreich ja, dort gelten 800 Watt für Kleinsterzeugungsanlagen, gemeldet beim Netzbetreiber. In der Schweiz liegt die Grenze bei 600 Watt AC-Leistung je Bezügerleitung, also für alle steckbaren Anlagen am Hausanschluss zusammen, nicht je Stromkreis.
Quellen
- EEG § 8 Abs. 5a: vereinfachter Netzanschluss für Steckersolargeräte
- Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV)
- Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur
- EEG § 24 Abs. 1 Satz 5: Steckersolargeräte bleiben bei der Anlagenzusammenfassung unberücksichtigt
- UStG § 12 Abs. 3: Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen
- EStG § 3 Nr. 72: Steuerfreiheit kleiner Photovoltaikanlagen
- BGB § 554: Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz, Steckersolargeräte
- WEG § 20: bauliche Veränderungen
- VDE FNN: Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, VDE-AR-N 4105
- VDE: Weltweit erste Produktnorm für Steckersolargeräte (DIN VDE V 0126-95)
- DKE: Normauslegung zur DIN VDE V 0126-95 (17.12.2025)
- Steckersolar: Solarstrom vom Balkon direkt in die Steckdose (Stand 24.07.2026)
- New German rule allows larger plug-in PV without electrician (08.04.2026)
- E-Control: Photovoltaik und Kleinsterzeugungsanlagen
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
- WKO Wien: Streichung der USt-Befreiung auf PV-Anlagen
- ESTI-Mitteilung 7/2014: Plug-&-Play-Photovoltaikanlagen
- Bundesamt für Energie BFE
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