Balkonkraftwerk
Balkonkraftwerk anmelden 2026: Marktstammdatenregister in 4 Schritten
Seit Mai 2024 reicht der Eintrag im Marktstammdatenregister. Frist, Ablauf, nötige Daten, Zähler, Mieterrechte und die Regeln in Österreich und der Schweiz.
Dieser Ratgeber befindet sich noch in der Prüfung. Einzelne Angaben können sich ändern.
Das Wichtigste in Kürze
- Ohne Speicher nur eine Anmeldung: im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur, online und kostenlos.
- Frist: ein Monat nach Inbetriebnahme. Der Netzbetreiber wird automatisch informiert.
- Vereinfachte Anmeldung bis 800 Watt Wechselrichterleistung und 2.000 Watt Peak Modulleistung.
- Ein alter Zähler darf übergangsweise rückwärts laufen; der Tausch kommt vom Messstellenbetreiber.
- Mit Speicher kommt eine zweite Einheit ins Register; die Verbraucherzentrale hält zusätzlich eine Meldung beim Netzbetreiber für nötig.
- Österreich: Meldung beim Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme. Schweiz: 600 Watt je Bezügerleitung, Meldung beim Netzbetreiber.
In Deutschland meldest du ein Balkonkraftwerk nur noch an einer Stelle an: im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur, innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme. Die früher zusätzlich nötige Anmeldung beim Netzbetreiber ist mit dem Solarpaket I entfallen; der Netzbetreiber bekommt deine Daten automatisch. Die Registrierung ist kostenlos und dauert etwa eine Viertelstunde. Mit Speicher kann zusätzlich eine Meldung beim Netzbetreiber nötig sein.
Was sich mit dem Solarpaket I geändert hat
Bis zum 15. Mai 2024 galt ein Balkonkraftwerk rechtlich wie jede andere Photovoltaikanlage: Anmeldung beim Netzbetreiber, zusätzlich Eintrag im Marktstammdatenregister, Einspeisegrenze 600 Watt. Seit dem 16. Mai 2024 regelt § 8 Absatz 5a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes den vereinfachten Netzanschluss für Steckersolargeräte. Die wichtigsten Punkte:
| Regel | Bis Mai 2024 | Seit Solarpaket I |
|---|---|---|
| Anmeldung beim Netzbetreiber | Pflicht | entfällt |
| Eintrag im Marktstammdatenregister | Pflicht, vollständiger Datensatz | Pflicht, vereinfachter Datensatz |
| Wechselrichterleistung | 600 Watt | 800 Watt |
| Modulleistung | keine eigene Grenze | 2.000 Watt Peak |
| Alter Zähler ohne Rücklaufsperre | Tausch vor Inbetriebnahme | übergangsweise geduldet |
| Frist für die Registrierung | ein Monat | ein Monat |
Die Regeln gelten für Geräte, die über eine Steckdose an einen Endstromkreis der Wohnung angeschlossen werden. Wer mehr als 800 Watt einspeisen will, verlässt den vereinfachten Weg und braucht einen Elektriker sowie die reguläre Netzanmeldung.
Voraussetzungen für die vereinfachte Anmeldung
Die Vereinfachung greift, wenn dein Gerät vier Bedingungen erfüllt:
- Die Wechselrichterleistung liegt bei höchstens 800 Watt.
- Die installierte Modulleistung liegt bei höchstens 2.000 Watt Peak.
- Das Gerät wird über eine Steckdose angeschlossen, nicht fest verdrahtet.
- Alle Steckersolargeräte hinter deinem Zähler bleiben zusammen innerhalb dieser Grenzen.
Eine Photovoltaikanlage auf dem Dach zählt dabei nicht mit: Nach § 24 Absatz 1 Satz 5 EEG bleiben Steckersolargeräte bis 2 Kilowatt und 800 Voltampere bei der Zusammenfassung mehrerer Anlagen unberücksichtigt. Wie das bei mehreren Geräten aussieht, steht im Guide zur Frage, wie viele Balkonkraftwerke erlaubt sind.
Der Steckertyp ist keine Bedingung der Anmeldung, wohl aber eine Frage der Sicherheit. Die Produktnorm DIN VDE V 0126-95, seit Dezember 2025 veröffentlicht, sieht den gewöhnlichen Schuko-Stecker nur mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen und nur bis 960 Watt Peak Modulleistung vor; für bis zu 2.000 Watt Peak verlangt sie eine spezielle Einspeisesteckvorrichtung, die eine Elektrofachkraft installiert. Geräte mit Speicher deckt die Norm nicht ab. Details stehen im Guide zu 2.000 Watt. Prüfe beim Kauf außerdem, dass der Wechselrichter die Netzrichtlinie VDE-AR-N 4105 erfüllt und bei Netzausfall sofort abschaltet.
Schritt für Schritt im Marktstammdatenregister
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Benutzerkonto anlegen. Öffne das Marktstammdatenregister und registriere dich mit E-Mail-Adresse und Passwort. Du bestätigst die Adresse über einen Link in der Bestätigungsmail.
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Dich als Anlagenbetreiber eintragen. Das Register nennt das “Marktakteur”. Als Privatperson wählst du “natürliche Person” und gibst Name und Anschrift an. Dieser Schritt ist einmalig; weitere Anlagen hängst du später an denselben Betreiber.
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Die Einheit registrieren. Wähle “Stromerzeugungseinheit”, dann “Solar” und die vereinfachte Erfassung für Steckersolargeräte. Halte bereit: Inbetriebnahmedatum, Standortadresse, Modulleistung in Watt Peak, Wechselrichterleistung in Watt sowie die Angabe, ob ein Speicher angeschlossen ist. Der Netzbetreiber wird dir anhand der Adresse vorgeschlagen.
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Bestätigung sichern. Nach dem Abschluss erhältst du eine Registrierungsbestätigung mit der MaStR-Nummer deiner Einheit. Speichere sie als PDF. Netzbetreiber und Messstellenbetreiber können sie später anfordern.
Frist, Nachmeldung und Bußgeld
Die Marktstammdatenregisterverordnung verlangt die Registrierung innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme. Wer die Frist versäumt, begeht eine Ordnungswidrigkeit; ein Bußgeld ist rechtlich möglich. In der Praxis liegt der Schwerpunkt auf der Nachmeldung: Registriere das Gerät, sobald du den Fehler bemerkst, und trage das tatsächliche Inbetriebnahmedatum ein. Eine Nachmeldung mit falschem, späterem Datum wäre eine Falschangabe und verschlechtert deine Lage.
Auch Änderungen meldest du innerhalb eines Monats im Register: Umzug der Anlage, Erweiterung um ein Modul, Anschluss eines Speichers oder die endgültige Stilllegung.
Zähler: Was mit dem alten Ferraris-Zähler passiert
Ein Zähler ohne Rücklaufsperre läuft rückwärts, sobald dein Balkonkraftwerk mehr erzeugt als die Wohnung gerade verbraucht. Seit dem Solarpaket I ist das übergangsweise geduldet: Du darfst die Anlage mit dem vorhandenen Zähler in Betrieb nehmen. Der Messstellenbetreiber, in den meisten Fällen der örtliche Netzbetreiber, ist verpflichtet, den Zähler gegen eine moderne Messeinrichtung oder einen Zweirichtungszähler zu tauschen. Den Termin legt er fest, du musst nichts beantragen.
Der Tausch ist für dich in der Regel mit keiner gesonderten Rechnung verbunden; die Kosten laufen über das jährliche Messentgelt, das ohnehin in deiner Stromrechnung steckt. Ob du nach dem Tausch eine Einspeisevergütung erhältst, hängt vom Zählertyp und von der gewählten Betriebsform ab. Für ein typisches Balkonkraftwerk lohnt sich der Aufwand für eine Vergütung nicht; die eingespeiste Menge ist klein und der Verwaltungsaufwand hoch.
Mieter und Wohnungseigentümer
Seit Oktober 2024 zählen Steckersolargeräte zu den privilegierten Maßnahmen. § 554 BGB gibt Mietern einen Anspruch darauf, dass der Vermieter die Installation erlaubt; § 20 WEG gibt Wohnungseigentümern denselben Anspruch gegenüber der Eigentümergemeinschaft. Verweigert werden darf nur in Ausnahmefällen, etwa wenn die Installation für den Vermieter unzumutbar wäre.
Mitreden darf der Vermieter bei der Art der Ausführung: Befestigung am Geländer, Farbe des Moduls, Kabelführung oder die Forderung nach einer Fachinstallation. Stelle den Antrag schriftlich, lege Datenblatt und Montageskizze bei und nenne die gesetzliche Grundlage. Wie du das formulierst, steht im Guide für Mieter. Die Anmeldung im Marktstammdatenregister bleibt davon unberührt; sie ist deine Pflicht als Betreiber, nicht die des Vermieters.
Österreich und Schweiz: andere Wege
In Österreich gilt ein Balkonkraftwerk bis 800 Watt als Kleinsterzeugungsanlage. Es gibt kein zentrales Register wie in Deutschland. Stattdessen meldest du die Anlage beim zuständigen Netzbetreiber, und zwar vor der Inbetriebnahme; die meisten Netzbetreiber bieten dafür ein Online-Formular an. Der Zähler darf nicht rückwärts laufen, ein Smart Meter ist in den meisten Netzgebieten ohnehin bereits installiert. Prüfe die Vorgaben deines Netzbetreibers, da Formulare und Fristen je nach Netzgebiet abweichen.
In der Schweiz dürfen steckerfertige Anlagen nach der Mitteilung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats ESTI von 2014 pro Bezügerleitung, also je Teilnehmeranschluss, gesamthaft höchstens 600 Watt AC-Leistung abgeben; die Grenze gilt nicht je Stromkreis. Verlangt sind ein Schweizer Stecker nach SEV 1011 und eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung Typ B mit 30 Milliampere im Kabel oder Stecker oder eine allstromsensitive Fehlerstrom-Überwachung im Wechselrichter. Die Anlage meldest du vor der Inbetriebnahme schriftlich beim Netzbetreiber. Ein Mehrwertsteuersatz von null Prozent wie in Deutschland gibt es nicht. Für Mieter gilt: Die Zustimmung der Vermieterschaft ist nötig, ein gesetzlicher Anspruch wie in Deutschland besteht nicht.
Nächste Schritte
Mit der Anmeldung ist der Papierkram erledigt. Die nächsten Fragen sind praktischer Natur:
Häufige Fragen
Muss ich mein Balkonkraftwerk beim Netzbetreiber anmelden?
Ohne Speicher nein. Seit dem 16. Mai 2024 genügt in Deutschland der Eintrag im Marktstammdatenregister; die Bundesnetzagentur leitet die Daten an den Netzbetreiber weiter. Mit Speicher kann der Netzbetreiber eine zusätzliche Meldung verlangen.
Was kostet die Anmeldung?
Nichts. Das Marktstammdatenregister ist kostenlos, die Registrierung dauert etwa 15 Minuten.
Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?
Eine fehlende Registrierung verstößt gegen die Marktstammdatenregisterverordnung. Ein Bußgeld ist möglich. In der Praxis zählt vor allem, die Anmeldung nachzuholen.
Brauche ich vorher einen neuen Zähler?
Nein. Du darfst das Balkonkraftwerk mit dem vorhandenen Zähler in Betrieb nehmen. Ein alter Ferraris-Zähler darf übergangsweise rückwärts laufen, bis der Messstellenbetreiber ihn tauscht.
Muss mein Vermieter zustimmen?
Du brauchst die Zustimmung, hast aber seit Oktober 2024 einen gesetzlichen Anspruch darauf. Der Vermieter darf nur über die Art der Ausführung mitreden, nicht über das Ob.
Gilt die vereinfachte Anmeldung auch mit Speicher?
Im Marktstammdatenregister ja: Du legst den Speicher als eigene Einheit an und verknüpfst ihn mit dem Balkonkraftwerk. Beim Netzbetreiber ist eine zusätzliche Meldung nach Einschätzung der Verbraucherzentrale (Stand Juli 2026) weiterhin nötig, manche Netzbetreiber verzichten darauf. Seit der Neufassung der VDE-AR-N 4105 vom März 2026 gibt es dafür nach Berichten der Fachpresse ein vereinfachtes Formular; frag vorher nach.
Quellen
- EEG § 8 Abs. 5a: vereinfachter Netzanschluss für Steckersolargeräte
- Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur
- Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV)
- BGB § 554: Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz, Steckersolargeräte
- WEG § 20: bauliche Veränderungen
- EEG § 24 Abs. 1 Satz 5: Steckersolargeräte bleiben bei der Anlagenzusammenfassung unberücksichtigt
- DKE: Normauslegung zur DIN VDE V 0126-95 (17.12.2025)
- VDE: Weltweit erste Produktnorm für Steckersolargeräte (DIN VDE V 0126-95)
- Steckersolar: Solarstrom vom Balkon direkt in die Steckdose (Stand 24.07.2026)
- New German rule allows larger plug-in PV without electrician (08.04.2026)
- E-Control: Informationen zu Photovoltaik und Kleinsterzeugungsanlagen
- ESTI-Mitteilung 7/2014: Plug-&-Play-Photovoltaikanlagen
- Bundesamt für Energie BFE
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die Vorgaben deines Netzbetreibers und deiner Kommune.