Solaranlage
PV-Anlage anmelden ohne Elektriker: Was du selbst machen darfst
Netzanschlussbegehren und Marktstammdatenregister darfst du selbst erledigen, die Inbetriebsetzung macht der eingetragene Elektriker. Ablauf und Fristen.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Netzanschlussbegehren für eine PV-Anlage darf der Anlagenbetreiber selbst im Portal des Netzbetreibers stellen; Fertigmeldung und Inbetriebsetzung meldet nach dem BDEW-Leitfaden ein eingetragener Installateur.
- Seit 1. Januar 2025 müssen Netzbetreiber bei Anlagen bis 30 kW nach § 8 Abs. 7 EEG ein Webportal anbieten und das Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung spätestens nach einem Monat übermitteln.
- Arbeiten an der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung darf nach § 13 Abs. 2 NAV, außer dem Netzbetreiber, nur ein im Installateurverzeichnis eingetragenes Unternehmen ausführen.
- Die Registrierung im Marktstammdatenregister ist Pflicht des Anlagenbetreibers und innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme fällig; ohne Registrierung verringert sich der Zahlungsanspruch nach § 52 EEG um 10 Euro je kW und Monat, nach Nachholung um 2 Euro.
- Balkonkraftwerke bis 2.000 Watt Peak und 800 Voltampere brauchen keine Netzbetreiber-Anmeldung und keinen Elektriker für die Anmeldung, nur den Eintrag im Marktstammdatenregister.
Eine Dachanlage kannst du in Deutschland zu einem großen Teil selbst anmelden, aber nicht ganz ohne Elektriker. Das Netzanschlussbegehren im Portal des Netzbetreibers und die Registrierung im Marktstammdatenregister darfst du selbst erledigen. Bestimmte technische Angaben, die Fertigmeldung und das Inbetriebsetzungsprotokoll übernimmt nach § 13 NAV und den Regeln der Netzbetreiber ein eingetragener Elektrofachbetrieb. Nur Balkonkraftwerke bis 800 Voltampere kommen ohne ihn aus.
Wer macht was: die Anmeldung im Überblick
Die Anmeldung einer PV-Anlage besteht aus mehreren Schritten bei verschiedenen Stellen. Für jeden Schritt ist geregelt, wer ihn ausführen darf. Die Tabelle fasst den Ablauf für eine typische Dachanlage bis 30 kW an einem bestehenden Hausanschluss zusammen.
| Schritt | Wer darf | Frist | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Netzanschlussbegehren im Portal des Netzbetreibers | Anlagenbetreiber, Bevollmächtigter oder Installateur | vor dem Bau | § 8 Abs. 7 EEG, BDEW-Leitfaden |
| Geschützte technische Angaben, etwa zu Einheitenzertifikat und NA-Schutz | nur eingetragene Elektrofachkraft | mit dem Begehren | BDEW-Leitfaden, technische Anschlussbedingungen |
| Antwort des Netzbetreibers mit Prüfergebnis und Zeitplan | Netzbetreiber | spätestens ein Monat | § 8 Abs. 7 EEG |
| Montage der Module und Unterkonstruktion | auch in Eigenleistung möglich | keine | keine Vorbehaltsregel |
| Elektrischer Anschluss an die Hausinstallation | nur eingetragenes Installationsunternehmen | keine | § 13 Abs. 2 NAV |
| Fertigmeldung und Inbetriebsetzungsprotokoll | nur eingetragener Installateur | nach Fertigstellung | VDE-AR-N 4105, BDEW-Leitfaden |
| Zählertausch | Messstellenbetreiber | nach Fertigmeldung | Messstellenbetriebsgesetz |
| Registrierung im Marktstammdatenregister | Anlagenbetreiber, auf Wunsch mit Hilfe | ein Monat nach Inbetriebnahme | § 5 MaStRV |
Die Arbeitsteilung ist also klar: Papier und Portal kannst du übernehmen, alles, was die Sicherheit der elektrischen Anlage bestätigt, nicht. Wer viel selbst macht, spart vor allem Zeit des Elektrikers, nicht seinen Einsatz.
Warum der Elektriker nicht ganz wegfällt
Den Rahmen setzt die Niederspannungsanschlussverordnung. Nach § 13 Abs. 1 NAV bist du als Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung und Änderung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung verantwortlich. § 13 Abs. 2 bestimmt, dass Arbeiten daran, abgesehen von der Instandhaltung und außer durch den Netzbetreiber, nur ein Installationsunternehmen ausführen darf, das in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen ist. Eine PV-Anlage, die über einen eigenen Stromkreis oder den Zählerschrank angeschlossen wird, ist eine solche Erweiterung.
Dazu kommen die technischen Regeln. Die Netzanschlussregel VDE-AR-N 4105 verlangt für Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz Nachweise wie das Einheitenzertifikat des Wechselrichters und einen Netz- und Anlagenschutz. Netzbetreiber setzen das über ihre Formulare um. Das Inbetriebsetzungsprotokoll der Stadtwerke Bad Salzuflen nach VDE-AR-N 4105 ist dafür ein typisches Beispiel: Es ist ausdrücklich “vom Anlagenerrichter (eingetragener Elektrofachbetrieb)” auszufüllen und trägt zwei Unterschriften, die des Anlagenbetreibers und die des Errichters. Abgefragt werden unter anderem die Modulleistung in kWp, die Wirk- und Scheinleistung, das Einheitenzertifikat, die Einstellwerte des NA-Schutzes und die Symmetrie der Einspeisung auf den Außenleitern.
Der Errichter bestätigt damit, dass die Anlage nach VDE-AR-N 4105, VDE-AR-N 4100 und den technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers errichtet ist, und er muss dich einweisen und dir eine vollständige Dokumentation mit Schaltplan übergeben. Diese Bestätigung kann kein Laie abgeben, auch wenn er die Anlage fachlich richtig aufgebaut hat.
Was du selbst übernehmen darfst
Der größere Teil der Anmeldung ist Verwaltung. Ihn darfst du selbst übernehmen, und damit behältst du den Überblick über Fristen und Unterlagen.
Das Netzanschlussbegehren. Seit dem 1. Januar 2025 müssen Netzbetreiber nach § 8 Abs. 7 EEG für Anlagen bis 30 kW ein Webportal anbieten, über das Netzanschlussbegehren gestellt und die nötigen Angaben übermittelt werden können. Der Branchenverband BDEW hat dafür einen Leitfaden mit einem einheitlichen Datenset veröffentlicht, Version 2.0 vom 30. Oktober 2024. Danach gibt in der Antragsphase “der Kunde/Anlagenbetreiber (ggf. mit Unterstützung des Installateurs)” die Daten über das Portal ein. Das Berechtigungskonzept des Leitfadens unterscheidet zwei Arten von Angaben: Daten, die Planer, Anlagenbetreiber oder Bevollmächtigte machen dürfen, und geschützte technische Daten, die nach Gesetz und technischen Anschlussbedingungen nur eine eingetragene verantwortliche Elektrofachkraft einreichen darf.
Die Vollmacht. Viele Anlagenbetreiber lassen sich ganz oder teilweise vertreten, etwa durch den Installationsbetrieb, einen Planer oder einen Dienstleister. Der BDEW-Leitfaden sieht dafür eine Portalrolle für Kunden und Bevollmächtigte vor. Du kannst also auch den Antrag selbst anlegen und dem Elektriker nur die geschützten Felder überlassen, sofern das Portal deines Netzbetreibers das so umsetzt.
Die Wahl der Vermarktung. Im Portal gibst du an, ob du Einspeisevergütung, unentgeltliche Abnahme oder eine Direktvermarktung willst. Für typische Dachanlagen mit Überschusseinspeisung ist das die Einspeisevergütung, bei Inbetriebnahme von August bis Dezember 2026 laut DGS 7,70 Cent je Kilowattstunde für den Anlagenteil bis 10 kWp und 6,66 Cent darüber bis 40 kWp.
Das Marktstammdatenregister. Die Registrierung ist deine Pflicht als Anlagenbetreiber, wie unten beschrieben.
Steuerliche Fragen. In den meisten Fällen ist beim Finanzamt nichts anzumelden, dazu unten mehr.
Netzanschlussbegehren: die Monatsfrist nach § 8 Abs. 7 EEG
Für Anlagen mit insgesamt höchstens 30 kW auf einem Grundstück mit bestehendem Netzanschluss gilt dieser Hausanschluss nach § 8 Abs. 1 Satz 2 EEG als günstigster Verknüpfungspunkt. Der Netzbetreiber muss dich also grundsätzlich dort anschließen. Für diese Anlagen hat das Solarpaket I das Verfahren beschleunigt.
Seit 1. Januar 2025 gelten nach § 8 Abs. 7 EEG für Begehren bis 30 kW, auch für Erweiterungen bis zu dieser Grenze, besondere Regeln anstelle der allgemeinen Acht-Wochen-Frist:
- Informationen auf der Internetseite. Der Netzbetreiber muss Arbeitsschritte, benötigte Angaben, Kosten des Anschlusses und die nötige technische Ausstattung nach § 9 EEG veröffentlichen.
- Webportal. Begehren und Unterlagen gehen über ein Portal ein.
- Antwort binnen eines Monats. Spätestens einen Monat nach Eingang des Begehrens muss er das Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung, einen Zeitplan, die noch benötigten Angaben, die Information, ob er beim Anschluss anwesend sein will, und einen Kostenvoranschlag für den technischen Anschluss übermitteln.
Hält der Netzbetreiber die Frist nicht ein, greifen über den Verweis in § 8 Abs. 7 die Regeln aus § 8 Abs. 6 Satz 2 und 3 EEG. Teilt er nicht rechtzeitig mit, dass er beim Anschluss anwesend sein will, darf die Anlage ohne ihn angeschlossen werden. Teilt er nicht rechtzeitig mit, dass der bestehende Hausanschluss technisch noch nicht geeignet ist, darf die Anlage am bestehenden Verknüpfungspunkt angeschlossen werden. “Angeschlossen” heißt dabei: nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und durch einen eingetragenen Betrieb. Die Monatsfrist ersetzt den Elektriker nicht, sie verhindert nur, dass der Antrag liegen bleibt.
Was nur die eingetragene Elektrofachkraft machen darf
Drei Aufgaben bleiben beim Installateur, und zwar unabhängig davon, wie viel du sonst selbst übernimmst.
- Geschützte technische Angaben. Nach dem BDEW-Leitfaden dürfen bestimmte Daten nur von der Portalrolle Installateur eingegeben werden, für die eine Registrierung mit Prüfung der Eintragung nötig ist. Dazu gehören Angaben, die nach den technischen Anschlussbedingungen eine verantwortliche Elektrofachkraft gegenüber dem Netzbetreiber machen muss.
- Anschluss an die Hausinstallation. Das Verlegen der Wechselstromleitung zum Zählerschrank, Absicherung, Überspannungsschutz und gegebenenfalls ein neuer Zählerplatz sind Arbeiten nach § 13 Abs. 2 NAV.
- Fertigmeldung und Inbetriebsetzung. Der Leitfaden beschreibt als vorletzten Arbeitsschritt die “Fertigmeldung der Erzeugungsanlage und Beantragung der Inbetriebsetzung durch einen Installateur”. Danach setzt der Messstellenbetreiber den Zähler oder das Messsystem.
Wer die Gleichstromseite selbst aufbaut, also Module, Unterkonstruktion und die Verkabelung bis zum Wechselrichter, muss das vorher mit dem Betrieb absprechen. Der Errichter übernimmt mit seiner Unterschrift Verantwortung für die Gesamtanlage. Viele Betriebe prüfen fremd montierte Anlagen deshalb vollständig oder lehnen sie ab. Was du beim Selbstaufbau beachten musst und wo die Grenze liegt, erklärt der Guide zur Frage, ob du eine PV-Anlage selbst installieren darfst.
Einen Fachbetrieb nur für Anschluss und Anmeldung finden
Wer Module und Unterkonstruktion selbst kauft und montiert, sucht einen Betrieb, der nur den elektrischen Teil übernimmt. Das ist möglich, aber nicht jeder Betrieb macht es. Drei Dinge erhöhen die Chancen.
Früh und konkret anfragen. Schick dem Betrieb vor dem Kauf eine Liste mit Modultyp und Anzahl, Wechselrichter mit Datenblatt und Einheitenzertifikat, geplantem Montageort, Kabelweg zum Zählerschrank und einem Foto des Zählerschranks. Frag nach einem Festpreis für Netzanschlussbegehren, Anschluss, Prüfung, Inbetriebsetzung und Fertigmeldung. Der ADAC nennt für Anlagen über 2.000 Watt in der Regel Elektrikerkosten von über 1.000 Euro; ein veralteter Zählerschrank kann den Betrag deutlich erhöhen.
Prüfumfang akzeptieren. Der Betrieb unterschreibt das Inbetriebsetzungsprotokoll für die Gesamtanlage. Er wird deshalb die Gleichstromseite messen, Steckverbinder und Kabelwege ansehen und gegebenenfalls Nacharbeiten verlangen. Swissolar nennt für Kontrolle, Inbetriebnahme und Dokumentation die Norm EN 62446-1 für netzgekoppelte PV-Anlagen; die Prüfung umfasst Messungen an den Strängen, die ein Laie nicht protokollieren kann. Plane Zeit und Geld für solche Nacharbeiten ein.
Eintrag prüfen. Ob ein Betrieb im Installateurverzeichnis eingetragen ist, erfährst du bei deinem Netzbetreiber; die Eintragung bei einem Netzbetreiber gilt nach dem BDEW-Leitfaden bundesweit als Nachweis. Ohne diesen Eintrag kann der Betrieb im Portal keine Fertigmeldung abgeben.
Marktstammdatenregister selbst ausfüllen
Die Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur ist kostenlos und für Privatpersonen über einen vereinfachten Assistenten für Solaranlagen auf Gebäuden möglich. Nach § 5 MaStRV ist sie innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme fällig. Verantwortlich ist der Anlagenbetreiber; Installateure übernehmen sie oft als Service, ändern an deiner Pflicht aber nichts.
Die Registrierungshilfe der Bundesnetzagentur (Stand 1. April 2024) nennt die Unterlagen, die du bereithalten solltest: das technische Datenblatt der Anlage und des Wechselrichters, das Inbetriebnahmeprotokoll und die Rechnung des Installateurs. Drei Felder führen besonders oft zu Fehlern:
| Feld im Register | Was hineingehört | Häufiger Fehler |
|---|---|---|
| Datum der Inbetriebnahme | erstmalige Inbetriebnahme laut Inbetriebnahmeprotokoll | Datum des Zählertauschs oder der ersten Abrechnung eingetragen |
| Bruttoleistung der Solaranlage | Summe der Modulleistungen in kWp | Wechselrichterleistung in kW eingetragen |
| Zugeordnete Wechselrichterleistung | Leistung laut Typenschild oder Datenblatt des Wechselrichters | Modulleistung eingetragen |
Das Inbetriebnahmedatum ist laut Registrierungshilfe unabhängig vom Datum der ersten Netzeinspeisung, des Netzanschlusses und des Zählersetzens. Das EEG definiert die Inbetriebnahme in § 3 Nr. 30 als die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft. Für Bruttoleistung und Wechselrichterleistung gilt: 1 kWp sind 1.000 Watt Peak. Was die beiden Einheiten unterscheidet, steht im Guide zum Unterschied zwischen kWp und kWh.
Betreibst du einen Speicher, beantwortest du die Frage danach mit Ja; dann öffnen sich weitere Felder für seine technischen Daten. Nach Abschluss kannst du die Registrierungsbestätigung anzeigen und herunterladen. Die Nummer aus dem Register brauchst du für den Netzbetreiber.
Was eine verspätete Registrierung kostet
§ 52 EEG regelt Zahlungen bei Pflichtverstößen. Wer die Registrierungsdaten nicht an das Register übermittelt hat, muss nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 für jeden Kalendermonat des Verstoßes 10 Euro je Kilowatt installierter Leistung zahlen. Sobald die Pflicht erfüllt ist, verringert sich der Betrag nach § 52 Abs. 3 rückwirkend auf 2 Euro je Kilowatt und Monat.
Ein Rechenbeispiel mit einer 10-kWp-Anlage, die drei Monate zu spät registriert wird: Nach Nachholung sind es 2 Euro × 10 kW × 3 Monate = 60 Euro. Bleibt die Registrierung ganz aus, wären es 10 Euro × 10 kW = 100 Euro für jeden Monat. Zum Vergleich: Die Einspeisevergütung für eine solche Anlage liegt bei Überschusseinspeisung je nach Eigenverbrauch bei grob 40 bis 60 Euro im Monat. Die Registrierung ist also keine Formalie, die man aufschieben sollte.
Steuer: in den meisten Fällen keine Anmeldung beim Finanzamt
Seit 2023 sind Einnahmen aus vielen kleinen PV-Anlagen nach § 3 Nr. 72 EStG einkommensteuerfrei, und auf Kauf und Montage fällt nach § 12 Abs. 3 UStG bei Anlagen bis 30 kWp Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister keine Umsatzsteuer an. Daraus folgt eine Vereinfachung bei der Anmeldung.
Das Bayerische Landesamt für Steuern beschreibt sie in seiner Hilfe zu Photovoltaikanlagen (Juni 2025) mit Verweis auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 12. Juni 2023: Wer mit der Anlage steuerfreie Einnahmen erzielt, umsatzsteuerlich nur die PV-Anlage betreibt und die Kleinunternehmerregelung anwendet, muss weder den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung noch den Fragebogen zur Photovoltaikanlage übermitteln. Dem Netzbetreiber teilst du dann die Nummer aus dem Marktstammdatenregister mit, weil das Finanzamt keine Steuernummer vergibt. Das Finanzamt kann im Einzelfall trotzdem zur Abgabe auffordern. Wer daneben selbstständig tätig ist oder eine größere Anlage hat, klärt die Lage mit dem Finanzamt oder einer Steuerberatung.
Die Anmeldung Schritt für Schritt
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Fachbetrieb vor dem Kauf finden. Suche einen Elektrofachbetrieb, der im Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen ist, und kläre schriftlich, welche Teile er übernimmt: Begehren, Anschluss, Fertigmeldung. Frag ausdrücklich, ob er selbst gekaufte Komponenten und eine selbst montierte Unterkonstruktion akzeptiert.
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Technik festlegen. Modultyp und Anzahl, Wechselrichter mit Typenbezeichnung und Einheitenzertifikat nach VDE-AR-N 4105, gegebenenfalls Speicher mit Leistung und Kapazität, Messkonzept. Diese Daten braucht das Portal.
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Netzanschlussbegehren stellen. Im Portal deines Netzbetreibers ein Konto anlegen, Anlage anlegen, deine Angaben ergänzen und den Fachbetrieb als Installateur benennen, damit er die geschützten technischen Felder ausfüllt. Eingangsbestätigung speichern.
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Antwort abwarten. Bei Anlagen bis 30 kW muss der Netzbetreiber spätestens nach einem Monat mit Prüfergebnis, Zeitplan und Kostenvoranschlag antworten. Fehlt etwas, reichst du es nach.
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Montieren. Unterkonstruktion und Module nach Herstellerangaben, Gleichstromseite nach Absprache mit dem Fachbetrieb. Fotos von Dachhaken, Kabelwegen und Typenschildern helfen bei der späteren Prüfung.
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Anschluss und Inbetriebsetzung. Der Fachbetrieb schließt an, stellt den NA-Schutz ein, prüft die Anlage, füllt das Inbetriebsetzungsprotokoll aus und meldet die Fertigstellung beim Netzbetreiber. Du unterschreibst als Anlagenbetreiber und lässt dir Protokoll, Schaltplan und Dokumentation geben.
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Zähler. Der Messstellenbetreiber setzt einen Zweirichtungszähler oder, bei Anlagen über 7 kW nach § 29 MsbG, ein intelligentes Messsystem. Ohne intelligentes Messsystem darf eine Anlage mit Einspeisevergütung unter 25 kW nach § 9 Abs. 2 EEG höchstens 60 Prozent ihrer installierten Leistung einspeisen.
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Marktstammdatenregister. Binnen eines Monats nach Inbetriebnahme Solaranlage und gegebenenfalls Speicher registrieren und die Bestätigung herunterladen.
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Netzbetreiber informieren. Registernummer und Bankverbindung an den Netzbetreiber, damit er die Einspeisevergütung abrechnen kann.
Der vereinfachte Weg: Balkonkraftwerk ohne Elektriker
Ganz ohne Elektriker anmelden lässt sich in Deutschland nur ein Steckersolargerät. Nach § 8 Abs. 5a EEG gilt für Geräte mit insgesamt bis zu 2 Kilowatt installierter Leistung und bis zu 800 Voltampere Wechselrichterleistung hinter einem Zähler ein vereinfachter Netzanschluss. Die Registrierungspflichten im Marktstammdatenregister bleiben, aber der Netzbetreiber darf keine zusätzlichen Meldungen verlangen. Für Balkonkraftwerke hat das Register einen eigenen, noch kürzeren Assistenten.
| Merkmal | Balkonkraftwerk | Dachanlage bis 30 kW |
|---|---|---|
| Grenze | 2.000 Wp Module, 800 VA Wechselrichter | bis 30 kW am bestehenden Hausanschluss |
| Netzbetreiber | keine Anmeldung, Daten kommen aus dem Register | Netzanschlussbegehren im Portal |
| Elektriker für die Anmeldung | nein | ja, für geschützte Angaben und Fertigmeldung |
| Anschluss | Stecker in den Endstromkreis, über 960 Wp laut Produktnorm über eine Einspeisesteckdose | eigener Stromkreis durch eingetragenen Betrieb |
| Marktstammdatenregister | ja, vereinfachter Assistent | ja |
| Einspeisevergütung | in der Regel nein | ja |
| Mieter | Anspruch auf Zustimmung nach § 554 BGB | keine Privilegierung |
Zwei Einschränkungen gehören zum Bild. Erstens sieht die Produktnorm DIN VDE V 0126-95 den gewöhnlichen Schuko-Stecker nur mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen und nur bis 960 Watt Peak vor; darüber verlangt sie eine Einspeisesteckvorrichtung, die eine Elektrofachkraft installiert. Mehr dazu steht im Guide zur Wieland-Steckdose. Zweitens hält die Verbraucherzentrale (Stand Juli 2026) bei einem Speicher am Balkonkraftwerk eine zusätzliche Meldung beim Netzbetreiber weiterhin für nötig, auch wenn einige Netzbetreiber darauf verzichten.
Wer über 2.000 Watt Peak oder über 800 Voltampere geht, verlässt den vereinfachten Weg vollständig, auch wenn ein Speicher nur 800 Watt ausgibt. Dann gilt alles aus diesem Guide, wie der Guide zum Balkonkraftwerk über 2.000 Watt erklärt. Den Ablauf für die kleine Lösung beschreibt der Guide zur Anmeldung eines Balkonkraftwerks.
Rechenbeispiel: Zeitplan einer Anmeldung zum Jahresende
Das folgende Beispiel ist ein Modellablauf mit den gesetzlichen Höchstfristen, keine Zusage für ein bestimmtes Netzgebiet.
Ausgangslage. Eine Familie plant 9,9 kWp auf dem Einfamilienhaus, Überschusseinspeisung, kein Speicher. Sie will die Anlage vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb nehmen, weil für spätere Anlagen nach dem Regierungsentwurf zum EEG 2027 statt der festen Vergütung eine befristete Übergangszahlung vorgesehen ist. Beschlossen war der Entwurf am 4. November 2026 nicht.
| Datum | Schritt | Frist |
|---|---|---|
| 5. November | Netzanschlussbegehren im Portal, Fachbetrieb ergänzt geschützte Angaben | Eingang dokumentiert |
| bis 5. Dezember | Antwort des Netzbetreibers mit Prüfergebnis und Zeitplan | ein Monat nach § 8 Abs. 7 EEG |
| Mitte November bis Anfang Dezember | Gerüst, Montage in Eigenleistung nach Absprache | wetterabhängig |
| 10. Dezember | Anschluss, Inbetriebsetzung, Protokoll, Fertigmeldung durch den Fachbetrieb | Inbetriebnahmedatum für Register und Vergütung |
| Dezember oder Januar | Zähler setzen durch den Messstellenbetreiber | Termin nach Plan des Messstellenbetreibers; ob die Anlage vorher einspeisen darf, regelt der Netzbetreiber |
| bis 10. Januar 2027 | Registrierung im Marktstammdatenregister | ein Monat nach Inbetriebnahme |
Vergütung in diesem Beispiel. Mit 9,9 kWp bleibt die Anlage vollständig in der Stufe bis 10 kWp, also 7,70 Cent je eingespeister Kilowattstunde für 20 Jahre bei Inbetriebnahme im Dezember 2026. Mit einem Modul mehr, etwa 10,34 kWp, würden 0,34 kWp mit 6,66 Cent vergütet; der Durchschnitt sänke auf rund 7,67 Cent. Der Unterschied ist klein. Wichtiger ist eine andere Schwelle: Mit 9,9 kWp liegt die Anlage über 7 kW und ist damit nach § 29 MsbG ein Pflichteinbaufall für ein intelligentes Messsystem. Das Inbetriebnahmedatum im Sinne des EEG hängt laut Registrierungshilfe der Bundesnetzagentur nicht vom Tag des Zählersetzens ab.
Der Engpass. Das Risiko liegt in diesem Ablauf nicht beim Papier, sondern beim Termin des Fachbetriebs im Dezember. Wer das Begehren selbst stellt und die Montage vorbereitet, verkürzt den Einsatz des Elektrikers auf einen Tag, braucht diesen Tag aber trotzdem.
Checkliste: Unterlagen für Portal und Register
- Lageplan und Anschrift der Anlage, Name von Anschlussnehmer und Anlagenbetreiber. Das Portal fragt sie als Mindestangaben ab.
- Datenblätter von Modulen und Wechselrichter. Modulanzahl, Nennleistung je Modul, Wechselrichterleistung; die Summe ergibt die Bruttoleistung für das Register.
- Einheitenzertifikat oder Konformitätsnachweis nach VDE-AR-N 4105 für Wechselrichter und Speicher. Ohne ihn nimmt der Netzbetreiber die Anlage nicht an.
- Angaben zum Speicher, falls geplant: Kapazität, Leistung, ob er aus dem Netz laden soll. Über 4,2 kW Netzbezug wird er nach dem BDEW-Leitfaden zur steuerbaren Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG.
- Zählernummer und Zählpunktbezeichnung von der Stromrechnung.
- Vollmacht für den Fachbetrieb, wenn er Teile im Portal übernimmt.
- Inbetriebsetzungsprotokoll mit beiden Unterschriften, Schaltplan und Dokumentation nach Fertigstellung.
- Bankverbindung und Registernummer für die Abrechnung durch den Netzbetreiber.
Häufige Fehler und ihre Folgen
- Module gekauft, Elektriker später gesucht. Folge: Wochen oder Monate Wartezeit, im schlechtesten Fall ein Betrieb, der die Komponenten ablehnt. Lösung: Zuerst den Fachbetrieb, dann den Kauf.
- Selbst angeschlossen, “nur noch abnehmen lassen”. Folge: Ein Verstoß gegen § 13 NAV; viele Betriebe unterschreiben kein Protokoll für Arbeiten, die sie nicht ausgeführt haben. Lösung: Anschluss und Inbetriebsetzung vom Fachbetrieb ausführen lassen.
- Inbetriebnahmedatum falsch im Register. Folge: Falsche Vergütungsstufe oder Rückfragen des Netzbetreibers. Lösung: Datum aus dem Inbetriebsetzungsprotokoll übernehmen, nicht das Datum des Zählertauschs.
- Wechselrichterleistung als Bruttoleistung eingetragen. Folge: Die Anlage steht mit zu kleiner Leistung im Register, was bei Vergütung, Messsystem und Steuer Folgen haben kann. Lösung: Summe der Modulleistungen in kWp eintragen.
- Registrierung vergessen. Folge: Zahlungen nach § 52 EEG von 10 Euro je kW und Monat, nach Nachholung 2 Euro. Lösung: Registrierung direkt nach der Inbetriebnahme erledigen.
- Eingang des Begehrens nicht dokumentiert. Folge: Bei einer verspäteten Antwort des Netzbetreibers fehlt der Nachweis für den Fristbeginn. Lösung: Eingangsbestätigung mit Vorgangsnummer speichern.
- Balkonkraftwerk über 2.000 Watt Peak als Balkonkraftwerk registriert. Folge: Falsche Daten im Register und eine Anlage ohne die nötige Netzanmeldung. Lösung: Als reguläre Solaranlage über das Portal und den Fachbetrieb anmelden.
Österreich und Schweiz
In Österreich gibt es kein zentrales Register wie das deutsche Marktstammdatenregister. Mini-PV-Anlagen mit höchstens 800 Watt Engpassleistung je Netzbenutzer meldest du laut E-Control selbst beim Netzbetreiber, mindestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme und meist über dessen Online-Portal; eine Genehmigung brauchst du nicht.
Über 800 Watt brauchst du einen Netzzugangsvertrag. Für erneuerbare Anlagen bis 20 Kilowatt gibt es laut E-Control ein vereinfachtes Verfahren: Der Netzbetreiber stellt eine Anschlusszusage aus und erteilt nach geprüften Unterlagen die Betriebserlaubnis. Den festen Anschluss und die Fertigstellungsmeldung übernimmt in der Praxis ein konzessionierter Elektrotechniker. Für den eingespeisten Strom schließt du zusätzlich einen Abnahmevertrag mit einem Energieversorger oder der Abwicklungsstelle OeMAG; ob die Gemeinde eine Bauanzeige verlangt, regelt das jeweilige Landesrecht.
In der Schweiz meldest du eine steckbare Anlage bis 600 Watt AC-Leistung je Bezügerleitung nach der Mitteilung des Starkstrominspektorats ESTI selbst beim Netzbetreiber, vor der Inbetriebnahme und mit Konformitätserklärung.
Für fest installierte Anlagen beschreibt der Branchenverband Swissolar in einer Übersicht vom April 2018 diesen Ablauf: Beim Verteilnetzbetreiber werden das Anschlussgesuch und die Installationsanzeige eingereicht, die er in der Regel innerhalb von 30 Tagen prüft. Genügend angepasste Solaranlagen auf Dächern brauchen nach Art. 18a des Raumplanungsgesetzes keine Baubewilligung, sondern nur eine Meldung bei der Baubehörde. Nach der Montage gehen Fertigstellungsanzeige und Sicherheitsnachweis an den Netzbetreiber; die elektrische Installation führt ein Elektroinstallateur mit Bewilligung aus. Anlagen unter 30 kVA beglaubigt der Netzbetreiber direkt. Die Einmalvergütung beantragst du als Anlagenbetreiber selbst bei Pronovo. Formulare und Fristen können sich seit 2018 geändert haben; frag bei deinem Netzbetreiber nach dem aktuellen Stand.
Nächste Schritte
Häufige Fragen
Kann ich meine PV-Anlage ohne Elektriker anmelden?
Teilweise. Das Netzanschlussbegehren im Portal des Netzbetreibers und die Registrierung im Marktstammdatenregister darfst du selbst erledigen. Technische Angaben, die nur eine eingetragene Elektrofachkraft machen darf, die Fertigmeldung und das Inbetriebsetzungsprotokoll übernimmt aber ein Installationsbetrieb aus dem Installateurverzeichnis. Ganz ohne Elektriker geht es nur beim Balkonkraftwerk.
Wer muss die PV-Anlage beim Netzbetreiber anmelden?
Antragsteller ist der Anschlussnehmer oder Anlagenbetreiber, also du. In der Praxis übernimmt das oft der Installateur mit deiner Vollmacht. Nach dem Leitfaden des BDEW dürfen Kunden und Bevollmächtigte die meisten Daten selbst ins Portal eingeben; geschützte technische Daten und die Fertigmeldung sind dem eingetragenen Installateur vorbehalten.
Wie lange darf sich der Netzbetreiber Zeit lassen?
Bei Anlagen bis 30 kW muss er seit 2025 nach § 8 Abs. 7 EEG spätestens einen Monat nach Eingang des Begehrens das Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung, einen Zeitplan, einen Kostenvoranschlag und die Angabe übermitteln, ob er beim Anschluss anwesend sein will. Meldet er sich nicht fristgerecht, darf die Anlage nach den Regeln des § 8 Abs. 6 EEG am bestehenden Hausanschluss angeschlossen werden.
Darf ich das Marktstammdatenregister selbst ausfüllen?
Ja, die Registrierung ist sogar deine Pflicht als Anlagenbetreiber. Du brauchst Datenblätter von Modulen und Wechselrichter und das Inbetriebnahmeprotokoll. Die Frist beträgt einen Monat nach Inbetriebnahme; das Inbetriebnahmedatum ist laut Bundesnetzagentur unabhängig davon, wann der Zähler gesetzt wird.
Muss ich die PV-Anlage beim Finanzamt anmelden?
In einfachen Fällen nicht. Nach den Hinweisen des Bayerischen Landesamts für Steuern brauchen Betreiber steuerfreier Anlagen nach § 3 Nr. 72 EStG, die die Kleinunternehmerregelung anwenden, weder den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung noch den PV-Fragebogen. Dem Netzbetreiber gibst du dann statt einer Steuernummer die Nummer aus dem Marktstammdatenregister.
Was passiert, wenn ich die Anlage ohne Elektriker anschließe?
Du verstößt gegen § 13 NAV und die technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers. Ohne Inbetriebsetzungsprotokoll eines eingetragenen Betriebs setzt der Messstellenbetreiber in der Regel keinen Zweirichtungszähler, und ohne geeigneten Zähler gibt es keine Einspeisevergütung. Im Schadensfall drohen Probleme mit der Versicherung.
Brauche ich für ein Balkonkraftwerk einen Elektriker?
Für die Anmeldung nicht: Seit Mai 2024 reicht der Eintrag im Marktstammdatenregister, der Netzbetreiber wird automatisch informiert. Für den Anschluss mit mehr als 960 Watt Peak sieht die Produktnorm DIN VDE V 0126-95 eine spezielle Einspeisesteckdose vor, die eine Elektrofachkraft installiert.
Was kostet es, wenn der Elektriker nur anschließt und anmeldet?
Feste Preise gibt es nicht. Der ADAC nennt für Anlagen über 2.000 Watt in der Regel Elektrikerkosten von über 1.000 Euro. Viele Betriebe schließen fremd gekaufte oder selbst montierte Anlagen nur nach eigener Prüfung an oder lehnen sie ab; frag deshalb vor dem Kauf.
Kann ich die Anlage auch im Dezember noch zu den alten Vergütungssätzen in Betrieb nehmen?
Die Vergütung richtet sich nach dem Monat der Inbetriebnahme. Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb gehen, gilt nach dem Regierungsentwurf zum EEG 2027 das bisherige Recht; der Entwurf war am 4. November 2026 nicht beschlossen. Plane den Termin mit dem Elektrofachbetrieb früh, denn im Dezember sind viele Betriebe ausgebucht.
Quellen
- EEG § 8: Netzanschluss, Abs. 5a Steckersolargeräte, Abs. 7 Webportal und Monatsfrist
- EEG § 3 Nr. 30: Begriffsbestimmung Inbetriebnahme
- NAV § 13: Elektrische Anlage, Arbeiten nur durch eingetragene Installateure
- MaStRV § 5: Registrierung von Einheiten innerhalb eines Monats
- EEG § 52: Zahlungen bei Pflichtverstößen
- EEG § 9: Technische Vorgaben, Abs. 2 Begrenzung auf 60 Prozent
- MsbG § 29: Ausstattung mit intelligenten Messsystemen
- UStG § 12 Abs. 3: Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen
- BGB § 554: Steckersolargeräte als privilegierte bauliche Veränderung
- Registrierungshilfe für Solaranlagen auf einem Dach, Gebäude (Stand 01.04.2024)
- Registrierungshilfe für Balkonkraftwerke (Stand 01.04.2024)
- Leitfaden zur Umsetzung von § 8 Abs. 7 EEG und §§ 6, 19 NAV, Version 2.0 (30.10.2024)
- Inbetriebsetzungsprotokoll nach VDE-AR-N 4105 und Vereinbarung nach § 14a EnWG (Stand 09/2024)
- Hilfe zu Photovoltaikanlagen (Juni 2025)
- Arbeitshilfe EEG-Vergütungssätze ab 1.8.2026 (Stand 5.8.2026)
- Gesetzentwurf der Bundesregierung zum EEG 2027 (29.07.2026)
- DKE: Normauslegung zur DIN VDE V 0126-95 (17.12.2025)
- Steckersolar: Solarstrom vom Balkon direkt in die Steckdose (Stand 24.07.2026)
- Balkonkraftwerk mit 2000 Watt: Was erlaubt ist (17.09.2026)
- E-Control: Anschluss von Kleinsterzeugungsanlagen (Mini-PV-Anlagen)
- Abläufe bei Planung, Realisierung und Betrieb von PV-Anlagen (April 2018)
- ESTI-Mitteilung 7/2014: Plug-&-Play-Photovoltaikanlagen
- Pronovo: Einmalvergütung (EIV)
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die Vorgaben deines Netzbetreibers und deiner Kommune.